Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 526/2009 vom 11.09.2009

Verwaltungsgericht Arnsberg zum Anschluss- und Benutzungszwang

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 17.08.2009 (Az. 14 K 3002/08 — nichts rechtskräftig) entschieden, dass ein Kläger sämtliche Dachflächen seines Wohnhauses sowie der angebauten Garage an den gemeindlichen Mischwasserkanal anzuschließen hat. Das Gericht folgte dem Vortrag des Klägers nicht, dass er sein Regenwasser über ein Fremdgrundstück in einen etwa 100 m entfernten Bachlauf zuführen könne und deshalb keinen Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Mischwasserkanal unterliegt. Nach dem Wasserrecht ist — so das VG Arnsberg - unzulässig, Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück ohne Einleitungserlaubnis über ein Fremdgrundstück in einen Bach einzuleiten. Der Kläger habe unstreitig keine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis.

 

Soweit die Untere Wasserbehörde des Kreises dem Kläger seinerzeit und wiederholt zu verstehen gegeben habe, bei Grundstücken, bei denen weniger als 300 qm versiegelter Fläche entwässert würden, bedürfe es keiner Einleitungserlaubnis, ist dieses nach dem VG Arnsberg rechtlich nicht zutreffend. Denn eine wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis bedarf — so das VG Arnsberg — stets der Schriftform, auch wenn das Gesetzes dies nicht ausdrücklich anordnet. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz seien Erlaubnis und Bewilligungen zudem in das Wasserbuch einzutragen. Wenngleich dieses in Nordrhein-Westfalen gemäß § 157 Abs. 1 LWG NRW in digitaler Form geführt werde, sei eine lediglich mündlich erteilte „Erlaubnis“ zur Übernahme in das Wasserbuch offensichtlich ungeeignet. Insoweit könne konkludentes Handeln oder eine langjährige Duldung eine nach dem Gesetz notwendige Erlaubnis nicht ersetzen.

 

Außerdem weist das VG Arnsberg darauf hin, dass baurechtlich dem Kläger bei der Errichtung seines Hauses aufgegeben worden sei, das gesamte Abwasser des Hausgrundstücks dem öffentlichen Kanal zuzuführen. Nur diese Form der Entwässerung sei bislang genehmigt.

 

Schließlich weist das VG Arnsberg darauf hin, dass nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW der Kläger verpflichtet sei, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser der Gemeinde zu überlassen, wobei zum Abwasser auch Niederschlagswasser gehört (§ 51 Abs. 1 LWG NRW). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang komme auch nicht in Betracht, weil der Kläger gerade die Verwendung des Niederschlagswassers nicht beabsichtige, sondern er leite es in ein Gewässer (einen Bach) ein, um sich des Wassers auf diese Weise zu entledigen. Stelle sich danach die derzeitige Entwässerungssituation auf dem klägerischen Grundstück als rechtswidrig dar, sei die beklagte Stadt befugt hiergegen einzuschreiten und den Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Abwasserkanal durchzusetzen.

 

Soweit der Kläger geltend mache, die beklagte Stadt gehe gleichheitswidrig vor, in dem sie auf anderen Grundstücken ähnliche Entwässerungsverhältnisse dulde, folgt das VG Arnsberg dieser Argumentation ebenfalls nicht und weist darauf hin, dass die Stadt das Ziel das von befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen nur nach und nach erreichen könne und dieses nicht auf einen Schlag verwirklicht werden kann. Das es hierbei vorübergehend zu Ungleichbehandlungen kommen könne, in dem einzelne Grundstücke bereits angeschlossen werden, während auf anderen Grundstücken das Regenwasser weiterhin versickert, in Zisternen verwendet oder Wasserläufen zugeführt wird, lasse sich dabei nicht vermeiden. Ein willkürliches Vorgehen der beklagten Stadt, welches dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG widersprechen würde, lässt sich aber nach dem VG Arnsberg insoweit nicht feststellen.

 

Az.: II/2 24-30 qu/ko

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