Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 403/2013 vom 27.05.2013

Verwaltungsgericht Arnsberg zu gemeinnützigen Sammlungen

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 20.03.2013 (Az.: 8 L 916/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Abfall- Sammlung nach § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG wegen Unzuverlässigkeit des Sammlers (Anzeigender i. S. d. § 18 KrWG) untersagt werden kann, wenn ein offensichtlicher Missbrauch vorliegt, der mit der scheinbaren Gemeinnützigkeit einer Sammlung betrieben wird. Eine „vorläufige Bescheinigung“ des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit ist nach dem VG Arnsberg kein geeigneter Beleg für die Gemeinnützigkeit. Der gemeinnützige Träger muss von sich aus seine gemeinnützigen Aktivitäten nachweisen, um als gemeinnützige Sammlung im Sinne des § 3 Nr. 17, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG angesehen werden zu können.

Weiterhin weist das VG Arnsberg darauf hin, dass ein Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG unzuverlässig ist, wenn es ihm an der Bereitschaft fehlt, die einschlägigen Rechtvorschriften einzuhalten. Hierzu gehört auch die Beantragung erforderlicher, straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Abfallsammelcontainern auf öffentlichen Flächen (so auch: BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 — Az.: 20 CS 13.377). Insoweit sind im Rahmen der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG auch konkrete Angaben zur genauen Anzahl und Größe der Container und dazu erforderlich, an welchen Orten in der Stadt dieser Container aufgestellt werden sollen (so: VG Münster, Beschluss vom 14.03.2013 — Az.: 7 L 79/13).

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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