Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 204/2014 vom 07.03.2014

Verwaltungsgericht Arnsberg zu deutlicher Grundsteuer B-Erhöhung

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klagen verschiedener Grundstückseigentümer gegen die Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Werl abgewiesen und festgestellt, dass auch die Anhebung des Hebesatzes von 421 Prozent auf nun 800 Prozent nicht zu beanstanden ist. Es billigte den Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze aufgrund der vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschließungsspielraum zu.

Aufgrund der angespannten Haushaltslage war die Stadt Werl verpflichtet, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Der Rat der Stadt beschloss im Juni 2012 den Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013. Unter anderem wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B von 421 Prozent auf 800 Prozent angehoben und damit annähernd verdoppelt. Etwa 40 Grundeigentümer hatten daraufhin gegen die Festsetzung der Grundsteuern in den Grundbesitzabgabenbescheiden geklagt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg urteilte am 17.02.2014, die von einem Teil der Kläger geäußerten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht gerechtfertigt. Zudem sei die vom Rat beschlossene Satzung auch materiell wirksam, die Stadt Werl habe ihre rechtlichen Grenzen nicht überschritten.

Das Gericht konnte weiterhin keinen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung feststellen. Auch aus der Höhe kommunaler Steuern in der Stadt Werl und den zum Teil niedrigeren Hebesätzen in anderen Gemeinden lasse sich keine Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit oder des allgemeinen Gleichheitssatzes feststellen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung in Höhe von 65 Euro keine verfassungsrechtlich unzulässige übermäßige Steuerbelastung darstelle.

Az.: IV/1 931-00

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