Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 421/2010 vom 20.09.2010

Verwaltungsgericht Arnsberg zu Abwasserbeseitigungskonzept

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 22.06.2010 (Az. 8 K 201/09) die Klage einer Gemeinde gegen die Beanstandung eines gemeindlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes abgewiesen. Nach dem VG Arnsberg ist die Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) der zuständigen Bezirksregierung. Das Abwasserbeseitigungskonzept wurde — so das VG Arnsberg — in dem zu entscheidenden Fall auch zu Recht beanstandet.

Die beklagte Gemeinde hatte vorgesehen, dass in Ortsteilen mehr als 200 Kleinkläranlagen auf Privatgrundstücken von deren Eigentümern errichtet bzw. saniert oder ertüchtigt und anschließend als öffentliche Abwasseranlage von der beklagten Gemeinde betrieben werden sollten.

Dieses Abwasserbeseitigungskonzept entsprach nach dem VG Arnsberg nicht der Kommunalabwasserverordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalabwasserverordnung Nordrhein-Westfalen haben die nach § 53 Landeswassergesetz zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten (Städte und Gemeinden) gemeindlichen Gebiete bis 10.000 Einwohnerwerten (EW) bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Die betroffenen Ortsteile seien — so das VG Arnsberg - hiervon erfasst, so dass die Vorgaben der Kommunalabwasserverordnung NRW zu erfüllen seien.

Weiterhin weist das VG Arnsberg darauf hin, dass die aus der Kommunalabwasserverordnung NRW für die betreffenden Ortsteile folgende Verpflichtung zur Ausstattung mit einer Kanalisation auch nicht gemäß § 53 Abs. 1 d Landeswassergesetz NRW ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift bestimme zwar, dass andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig seien, wenn diese das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Bau einer Kanalisation nicht gerechtfertigt sei, weil der Bau einer Kanalisation entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden ist.

Dieses war nach dem VG Arnsberg nicht der Fall. Die Ausstattung der Ortschaften mit einer Kanalisation sei zunächst trotz des Umstandes, dass die vorgesehenen Kleinkläranlagen einen hohen Standard gewährleisten könnten, für die Umwelt von Nutzen. Denn durch die Ausstattung mit einer Kanalisation werde die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht. Dadurch erübrige es sich, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Entsprechendes gilt nach dem VG Arnsberg erst recht mit Blick auf die auch noch von der Gemeinde vereinzelt eingeplanten abflusslosen Gruben.

Ebenso wenig sei die Ausstattung der Ortschaften mit einer Kanalisation mit übermäßigen Kosten verbunden. Eine dezentrale Entwässerung mit zusätzlichen Optimierungen würde lediglich 1,1 Mio. Euro weniger als eine zentrale Entwässerung kosten. Diese Kostendifferenz ist nach dem VG Arnsberg in Anbetracht des Gesamtkostenvolumens nicht übermäßig im Sinne des § 53 Abs. 1 d LWG NRW, so dass die Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes insgesamt zu Recht erfolgt sei.

 

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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