Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 315/2005 vom 15.03.2005

Verwaltungsgericht Aachen zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung

Das VG Aachen hat in mehreren Urteilen vom 13.12.2004 (Az.: 7 K 2810/97, 7 K 2811/97, 7 K 2812/97, 7 K 2814/97, 7 K 2130/97- nicht rechtskräftig) entschieden, dass einer Gemeinde im Hinblick auf die Regelung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung in § 51 a Abs. 1 LWG NRW kein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zusteht. Die Entscheidung der Gemeinde, ob eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auf den privaten Grundstücken erfolgt oder nicht, unterliege vielmehr einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Den Urteilen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Gemeinde hatte einen Regenwasserkanal gebaut. Die Kläger wollten das auf ihren Grundstücken anfallende Regenwasser ortsnah auf ihren Privatgrundstücken versickern und klagten deshalb gegen die Veranlagung zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal. Das VG Aachen gab den Klagen bis auf eine Klage statt, weil der Kläger in letzterem Klageverfahren die definitive Möglichkeit einer ortsnahen Regenwasserbeseitigung auf seinem Grundstück nicht nachweisen konnte.

Das VG Aachen folgte auch der Argumentation der beklagten Gemeinde nicht, dass die in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW erwähnten Alternativen der Regenwasserbeseitigung (Versickerung, Verrieselung, ortsnahe Einleitung über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer) gleichberechtigt nebeneinander stünden, um im Einzelfall situationsangepasste Lösungen zu ermöglichen. Nach dem VG Aachen ist allein entscheidend, ob die von den Klägern auf ihren Grundstücken betriebene ortsnahe Regenwasserbeseitigung in der Form der Versickerung das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW beeinträchtigt, was der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Außerdem habe die beklagte Gemeinde keine satzungsmäßige Regelung über die Art und Weise der Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke getroffen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Die beklagte Gemeinde wird die Rechtsprechungslinie des VG Aachen dem OVG NRW in Münster zu Überprüfung unterbreiten. Aus Sicht der Geschäftsstelle besteht für die Gemeinde im Rahmen des § 51 a Abs. 1 LWG NRW ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum für die Fragestellung, ob eine Beseitigung des Regenwassers ortsnah auf den Privatgrundstücken erfolgt oder nicht. Anderenfalls ist eine ordnungsgemäße kommunale Abwasserbeseitigung nicht mehr gewährleistet. Der Landesgesetzgeber hat in § 51 a Abs. 1 LWG NRW drei Varianten der ortsnahen Regenwasserbeseitigung (Verrieselung, Versickerung, ortsnahe Einleitung des Regenwassers über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer) gleichberechtigt und ohne eine Vorrangstellung einer Variante nebeneinander gestellt. Entscheidet sich eine Gemeinde nunmehr für den Bau einer Regenwasserkanals, so ist dem § 51 a Abs. 1 LWG NRW in vollem Umfang Rechnung getragen. Dieses folgt auch aus der Gesetzesbegründung, wonach die Ableitung von Regenwasser über einen Regenwasserkanal dem Regelungsgehalt des § 51 a Abs. 1 LWG NRW entspricht (vgl. LT-Drucksache 11/7653, S. 188). Der Landesgesetzgeber hat mithin nicht im Blick gehabt, dass mit Blick auf die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken grundsätzlich mehrere Varianten des § 51 a Abs. 1 LWG NRW gleichzeitig und nebeneinander durchgeführt werden. Unter diesem Blickwinkel ist der Gemeinde im Rahmen des § 51 a Abs. 1 LWG NRW ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zuzugestehen, zumal die Gemeinde grundsätzlich nach § 53 Abs. 1 LWG NRW abwasserbeseitigungspflichtig ist und ihr im Rahmen des § 51 a Abs. 1 LWG NRW eine abschließende Entscheidungsbefugnis für ein Entwässerungsgebiet eingeräumt werden muss, bevor abwassertechnischen Investitionen (z.B. in einen Regenwasserkanal) getätigt werden. Mit der Regelung des § 51 a LWG NRW wollte der Landesgesetzgeber gerade nicht die Folge, dass abwassertechnische Investitionen der Gemeinde nachträglich entwertet werden. Dieses ergibt sich auch aus der Gleichrangigkeit der Beseitigungsmethoden in § 51 a Abs. 1 LWG NRW (Verrieselung, Versickerung, ortsnahe Einleitung), d.h. wird von der Gemeinde die Variante ortsnahe Einleitung über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer gewählt, so ist damit dem Regelungsgehalt des § 51 a Abs. 1 LWG NRW in vollem Umfang abgedeckt und weitere Varianten (Verrieselung, Versickerung) kommen grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Es wird abzuwarten sein, wie das OVG NRW entscheiden wird.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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