Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 471/2010 vom 12.10.2010

Verwaltungsgericht Aachen zur Nacherhebung der Regenwassergebühr

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 15.01.2010 (Az. 7 K 2245/09) entschieden, dass eine Regenwassergebühr für nicht der Gemeinde gemeldete bebaute und/oder befestigte in den öffentlichen Abwasserkanal abflusswirksame Flächen auch nachträglich erhoben werden kann. Die beklagte Stadt hatte in der Gebührensatzung die Grundstückseigentümer verpflichtet, Veränderungen bezüglich der abflusswirksamen Flächen im Hinblick auf die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken anzuzeigen.

Nach dem VG Aachen konnte die Festsetzungsverjährungsfrist wegen der unterlassenen Änderungsmitteilung des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers nicht anlaufen. Vielmehr war sie gehemmt, da der Grundstückseigentümer die für die ordnungsgemäße Festsetzung von Niederschlagswassergebühren erforderliche Anzeige über die Erweiterung der versiegelten Flächen nicht rechtzeitig vornahm. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW beginne die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem eine erforderliche Anzeige eingereicht werde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Gebühr entstanden sei. Unter einer Anzeige im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung sei eine Erklärung über steuerlich (hier: gebührenrechtlich) bedeutsame Vorgänge zu verstehen, aufgrund derer es ermöglicht wird, die Abgabe (hier: die Niederschlagswassergebühr) festzusetzen.

Außerdem müsse der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage seiner Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Stelle innerhalb der Stadt (Abwasserbetrieb) nachkommen. Es komme darauf an, dass die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Stelle die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Tatsachen positiv kenne. Die bloße Möglichkeit der zuständigen Stelle, Nachforschungen anzustellen, um die erforderlichen Daten zu ermitteln, reiche nicht aus.

Aufgrund der Fertigstellungsmitteilung aufgrund des Bauamtes habe die zuständige Stelle (hier: der Abwasserbetrieb) allenfalls die Möglichkeit Nachforschungen anzustellen, ob sich die versiegelten Flächen verändert hätten und noch keine positive Kenntnis, denn Bauvorhaben auf einem Grundstück gingen nicht zwangsläufig mit einer Veränderung der Gebühren und abflusswirksamen Flächen einher. Der Grundsatz der Einheit der Verwaltung stehe dem deshalb nicht entgegen. 

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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