Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 488/2013 vom 12.06.2013

Verwaltungsgericht Aachen zur Biotonnengebühr

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 01.03.2013 (Az. 7 K 1860/12 — abrufbar unter: www.nrw.de) entschieden, dass eine Gemeinde berechtigt ist, die Biotonnengebühr nach zu erheben, wenn der betroffene Grundstückseigentümer nachweisbar eine größere Biotonne benutzt hat. Unstreitig wurde — so dass VG Aachen — auf dem veranlagten Grundstück im nachveranlagten Zeitraum eine 120 l Biotonne genutzt. Eine Nacherhebung innerhalb der gesetzlichen Festsetzungs-Verjährungsfrist (hier innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung) ist nach dem VG Aachen grundsätzlich zulässig.

Einer Änderung der bereits bestandskräftigen Gebührenbescheide bedarf es insoweit nicht, weil diese durch die Nachforderung nicht in ihrem Bestand berührt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2008 — Az. 9 A 2762/06). Schließlich besteht nach dem VG Aachen im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitrags- oder Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung.

Az.: II/2 33-10 qu-ko

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