Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 173/2009 vom 27.01.2009

Verwaltungsgericht Aachen zur Abwassergebühr bei Verbandsmitgliedern

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 28.11.2008 (Az. 7 K 1090/07) entschieden, dass eine Gemeinde in ihrer Abwassergebührensatzung einen gesonderten Gebührensatz für diejenigen Gebührenschuldner regeln muss, die auch zugleich Mitglied eines Wasserverbandes sind. Ist ein solcher Gebührensatz nicht in der Satzung geregelt, so ist der Gebührenbescheid rechtswidrig.

Das VG Aachen führt aus, dass sich die Notwendigkeit eines besonderen Gebührensatzes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW ergibt. Nach dieser Vorschrift dürfen von den Abgabepflichtigen Gebühren nicht erhoben, soweit sie selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtung und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW ordnet ein Doppelbelastungsverbot an, durch das sichergestellt wird, dass die Gemeinde keine Gebühren erhebt, soweit die Abgabepflichtigen selbst vom Verband für diese Leistungen herangezogen werden.

Das so ausgestaltete Doppelbelastungsverbot bedeutet allerdings nicht, dass die Verbandsbeiträge des einzelnen Gebührenpflichtigen für die Abwasserreinigung von der für ihn errechneten Abwassergebühr der Stadt schlichtweg abzuziehen wären. Eine derartige Regelung trifft zwar § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW. Schon die von dieser Vorschrift abweichende Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW lässt nach dem VG Aachen darauf schließen, dass nicht dasselbe wie in § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW gemeint ist. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt sich – so das VG Aachen – vielmehr, dass mit „soweit“ nicht die Höhe der im Einzelfall von den Abgabepflichtigen zu zahlenden Verbandslasten, sondern Art und Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Vorteilen des Verbandes gemeint sind (so auch: OVG NRW, Urteil vom 01.02.1988 – Az 2 A 1883/80 -, NWVbL 1988, Seite 308).

Wird also der Eigentümer eines an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks als Mitglied eines Verbandes (ebenso wie die Gemeinde) für die Abwasserreinigung zu Verbandsbeiträgen herangezogen, darf der auf ihn anzuwendende Gebührensatz nicht den Anteil an Verbandslasten der Gemeinde enthalten, den diese an den Verband für die Abwasserreinigung zahlt (so: OVG NRW, Urteil vom 01.02.1988 – Az. 2 A 1883/80 -, NWVbL 1988, Seite 308).

Da die beklagte Gemeinde einen solchen gesondert kalkulierten Gebührensatz nicht in ihrer Gebührensatzung festgelegt hatte, war der Gebührenbescheid an den Gebührenschuldner, der zugleich Mitglied eines Verbandes war, rechtswidrig.

Abschließend weist das VG Aachen darauf hin, dass sich die beklagte Gemeinde nicht auf den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW berufen kann, wonach sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW anzurechnenden Beträge ermäßigt. Ein solcher Fall liegt nach dem VG Aachen nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KAG NRW seien zwar die von den einzelnen Abgabepflichtigen an die Stadt zu zahlenden Gebühren um die Beiträge zu kürzen, mit denen die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband zur Verbandslast oder Abgaben herangezogen werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei allerdings nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, dass die Einrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit den Einrichtungen oder Anlagen einer Gemeinde dergestalt eine technische Einheit bilden würden, dass sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können, und das der Verband sowie die Gemeinde gleichartige Leistungen (z. B. Ortsentwässerung oder Abwasserreinigung) erbringen.

Eine technische Einheit zwischen gemeindlicher und Verbandsanlage setzt jedoch eine leitungsmäßige Verbindung voraus, die so beschaffen sein muss, dass bei deren Trennung jede der beiden Anlagen außer Stande wäre, die von ihr erfasste Fläche zu entwässern. Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren technisch getrennten Entwässerungssystemen, die leitungsmäßig nicht miteinander verbunden sind, ist diese Voraussetzung der technischen Einheit nur in dem Bereich erfüllt, in dem das gemeindliche System mit der Verbandsanlage in leitungsmäßiger Verbindung steht.

In dem zu entscheidenden Fall waren aber diese Voraussetzungen nach dem VG Aachen trotz alle dem nicht gegeben, denn jedenfalls erbrachten der Wasserverband, der die entsprechende Kläranlage betreibt und die Gemeinde, die das Kanalnetz betreibt, in dem in Rede stehenden Entwässerungsgebiet keine gleichartigen Leistungen.

Das Erfordernis der Gleichartigkeit der Leistungen stellt nach dem VG Aachen auf die unterschiedlichen technischen Leistungen ab, die bei der Entwässerung des Gemeindegebietes erbracht werden. Dieses verdeutlicht nach dem VG Aachen der Klammerzusatz in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW (Ortsentwässerung oder Abwasserreinigung).

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW greift demnach nur dann ein, wenn die Gemeinde und der Verband die gleiche technische Leistung erbringen, d. h. wenn entweder beide im Gebiet die technische Ortsentwässerung leisten oder Abwasserreinigung betreiben. Die Vorschrift findet also keine Anwendung, wenn etwa nur die Gemeinde Ortsentwässerung durch Kanäle leistet und die von ihr gesammelten Abwässer einem Verband übergibt, der sie einer Kläranlage zuführt, ohne selbst an der Ortsentwässerung beteiligt zu sein.

Abwasserreinigung ist – so das VG Aachen - in der Regel das Behandeln des gesammelten Abwassers in einer Kläranlage. Ortsentwässerung liegt vor, wenn in dem Gemeindegebiet ein Netz von Kanalisationsleitungen vorhanden ist, das sich über das erschlossene Gemeindegebiet nicht nur unwesentlich ausdehnt und verzweigt, um die in seinem Einzugsbereich auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Abwässer zu sammeln und über sich jeweils vergrößernde Hauptsammler den Abwassertransportleitungen oder Kläranlagen zuzuführen. Nach diesen Kriterien werden gleichartige Leistungen nicht erbracht, wenn der Wasserverband mit seiner Kläranlage ausschließlich Abwasserreinigung betreibt und es im Gegenzug allein Aufgabe der Stadt oder Gemeinde, ist die Ortsentwässerung durchzuführen.

Az.: II/2 24-21 qu/ko

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