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StGB NRW-Mitteilung 84/2010 vom 19.02.2010

Verwaltungsgericht Aachen zum Friedhofsgebührenrecht

Das VG Aachen hat zum Friedhofsgebührenrecht ein Urteil gefällt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Friedhofsträger hat in der Friedhofsgebührensatzung eine Gebühr für eine 30jährige Ruhefrist für ein Wahlgrab von 30 Jahren festgesetzt. Die 30 Jahre werden taggenau ermittelt. Bei der Verlängerung der Wahlgrabstätte wird keine taggenaue Gebühr festgesetzt, sondern es erfolgt eine Aufrundung auf ganze Jahre.

Das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 7 K 1370/08) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die entsprechende Regelung in der Gebührenordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist. Die vom Beklagten auf der Grundlage dieser Regelung praktizierte Aufrundung auf volle Jahre bezogen auf das Datum der erstmaligen Belegung eines Mehrfachwahlgrabes verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden müsse.

Der Satzungsgeber habe zwar bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes und der Differenzierung der Gebühr nach unterschiedlichen Nutzungstatbeständen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie hier der Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht durch einen Wirklichkeitsmaßstab abgebildet werden könne. Aber die Grenzen dieses Gestaltungsspielraumes würden nicht beachtet, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lasse, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen müsse.

So liege der Fall hier. Nach § 11 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt vom 11. Dezember 2003 betrage die Ruhezeit für Leichen und Aschen bei Verstorbenen ab dem fünften Lebensjahr 30 Jahre. Folgerichtig würden auch die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FO für 30 Jahre verliehen. Während der Beklagte im Falle der erstmaligen Belegung eines Mehrfachwahlgrabes jedoch die konkrete Nutzungszeit von 30 Jahren in Übereinstimmung mit der Ruhezeit taggenau ermittle, erfolge bei der Wiederbelegung in Anwendung der Regelung des § 3 Satz 2 GOF eine Aufrundung der Nutzungszeit auf volle Jahre ausgehend von dem Datum der Erstbelegung. Im Ergebnis würden damit für die Wiederbelegung einer Mehrfachwahlgrabstätte abweichend vom satzungsrechtlichen Grundsatz des § 11 Satz 1 FO längere Ruhezeiten als für die Erstbelegung gelten. Die Überschreitung der 30jährigen Ruhe- und Nutzungszeit könne dabei im Extremfall bis zu 364 Tage betragen.

Diese Ungleichbehandlung widerspreche nicht nur der Wertung des Gesetzgebers, der in § 4 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW für Erd- und Aschenbeisetzungen ausdrücklich bestimmt habe, dass gleich lange Grabnutzungszeiten festzulegen seien. Auch sei ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Nutzungszeiten bei Erst- und Wiederbelegung eines Wahlgrabes nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

Az.: IV/2 873-00

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