Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 336/2018 vom 24.05.2018

Verwaltungsgericht Aachen zum Anschluss an die Abwasseranlage

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 20.04.2018 (Az.: 7 K 4069/17) entschieden, dass der Anschluss- und Benutzungszwang durch eine Stadt bezogen auf den öffentlichen Schmutzwasserkanal nicht angeordnet werden kann, wenn der öffentliche Kanal auf einem benachbarten Privat-Grundstück verlegt worden ist und keine Grunddienstbarkeit für die private Grundstücksanschlussleitung zugunsten des Grundstücks des Klägers im Grundbuch eingetragen worden ist.

Zwar war die Verlegung des öffentlichen Kanals auf dem Nachbargrundstück des Klägers grundbuchrechtlich abgesichert. Der Grundstückanschluss war aber kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt und für den privaten Grundstücksanschluss bestand jedenfalls bezogen auf das Nachbargrundstück keine grundbuchrechtliche Absicherung zugunsten des klägerischen Grundstücks, sondern lediglich zugunsten der Stadt.

Das VG Aachen stufte die Kanalhaupttrasse über das Nachbargrundstück dabei als öffentliche Abwasserkanalisation ein, weil diese abzweigend von der Erschließungsstraße über Privatgrundstücke verlief und dann wieder in den öffentlichen Kanal in der Erschließungsstraße einmündete, so dass gewissermaßen ein Kreislauf gebildet wurde. Da aber der private Grundstückanschluss nicht grundbuchrechtlich auf dem Nachbargrundstück zugunsten des Grundstücks der Kläger abgesichert war, konnte nach dem VG Aachen der Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht werden.

Das Entstehen des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasserkanalisation als Maßnahme mit  belastenden Folgewirkungen (z.B. Kanalanschlussbeitragspflicht) muss nach dem VG Aachen auf klar erkennbaren Umständen beruhen und darf nicht von Ermessenerwägungen abhängen. Dabei sei es selbst unerheblich, wenn sich das Ermessen der Gemeinde im Einzelfall in einen Anspruch verdichtet hat (vgl. zur Kanalanschlussbeitragspflicht: OVG NRW, Urteil vom 24.01.2006 — Az.: 15 A 3819/03).

Da die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die Kläger nachteilige Folgewirkungen habe (insbesondere die Pflicht zur Herstellung der Hausanschlussleitung) sei deshalb  - so das VG Aachen - die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges durch Bescheid im zu entscheidenden Fall rechtswidrig. Daran änderte nach dem VG Aachen auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde in dem konkreten Fall den öffentlichen Kanal auf dem Nachbargrundstück mit grundbuchrechtlicher Absicherung verlegt hatte, damit die Kläger im Freigefälle ihr Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einleiten konnten, weil bei einer Verlegung des öffentlichen Kanals vor dem Grundstück in der Erschließungsstraße eine abwassertechnische Hebeanlage zu Lasten der Kläger erforderlich gewesen wäre.

Az.: 24.1.1 qu

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