Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 264/2017 vom 09.03.2017

Verwaltungsgericht Aachen zu Starkverschmutzer-Zuschlag

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 07.10.2016 (— Az. 7 K 1721/16 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr einen sog. Starkverschmutzer-Zuschlag einzuführen. Unter einem sog. Starkverschmutzer-Zuschlag wird eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer bei der Erhebung der regulären Schmutzwassergebühr verstanden. Die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages ist nach dem VG Aachen zwar zulässig. Hieraus folgt aber nicht, dass die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages auch in jedem Fall geboten ist, denn die Erhebung ist für die Gemeinde mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Vor diesem Hintergrund nimmt das VG Aachen eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer erst dann an, wenn die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 % der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 — Az. 2 S 2921/06). Diese Voraussetzung war nach dem VG Aachen in dem zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, weil nach den Ausführungen der beklagten Gemeinde der Anteil des stark verschmutzten Abwassers an der gesamten Abwassermenge lediglich bei ca. 7 % lag.

Im Übrigen ist  - so das VG Aachen — ein Starkverschmutzerzuschlag auch dann verzichtbar, wenn eine starke Verschmutzung des Abwassers die Regel ist oder die Einleitung schädlicher Stoffe nach der Abwasserbeseitigungssatzung weitgehend ausgeschlossen wird.

Schließlich muss — so das VG Aachen — auch berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Nichterhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages für die anderen Gebührenzahler verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.09.1981 — Az. 8 C 48.81) geht davon aus, dass bis zu 10 % einer Gebührenmehrbelastung im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit unbedenklich ist. In dem zu entscheidenden Fall sprach für eine solche erhebliche Gebührenbelastung — so das VG Aachen - nichts, weil nach einem Gutachten der beklagten Gemeinde der Gebührensatz bei der Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages lediglich um 3,88 % niedriger ausgefallen wäre.

Darüber hinaus weist das VG Aachen darauf hin, dass die beklagte Gemeinde auch nicht zu Unrecht einen Betrag von 50.000 Euro als Kosten für die Analyse industrieller Einleitungen in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Die in Rede stehenden Aufwendungen für Abwasseruntersuchungen seien betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 KAG NRW. Die Untersuchung des Abwassers sei notwendiger Teil des Betriebes der Abwasserbeseitigungsanlage.

Für die Gemeinde als Betreiberin der Abwasserentsorgungseinrichtung sei es von essentieller Bedeutung, dass die in ihre Anlage eingeleiteten Abwässer die Einleitungsbedingungen der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung), namentlich die Schadstoffgrenzwerte, einhalten würden. Anderenfalls sei ein störungsfreier Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen (u. a. Kläranlagen) nicht gewährleistet und es bestehe die Gefahr, eine höhere Abwasserabgabe entrichten zu müssen. Insbesondere die gewerblichen und industriellen Abwässer, bei denen ein erhöhtes Risiko von Schadstoffbelastungen bestehe, seien deshalb gelegentlichen Untersuchungen zu unterziehen. Dieses sei eine nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme.

Az.: 24.1.2.1 qu

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