Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 260/2017 vom 13.03.2017

Verwaltungsgericht Aachen zu Nacherhebung von Abfallgebühren

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 18.11.2016 (Az.: 7 K 1076/16 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Stadt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i. V. m. §§ 160, 170 Abs. 1 Abgabenordnung) berechtigt ist, Abfallgebühren nach zu erheben, wenn anstatt eines kleineren Bioabfallgefäßes ein anderes Bioabfallgefäß mit größerem Fassungsvolumen genutzt worden ist. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass die Gebührenforderung verwirkt sei.

Dieser Argumentation folgte das VG Aachen nicht, weil die Klägerin auf der Grundlage ihres Abfallgebührenbescheides und der persönlich dazu übersandten Erläuterungen hätte erkennen können, dass sie ein größeres Bioabfallgefäß benutzt, als in dem Gebührenbescheid ausgewiesen worden sei. Darüber hinaus oblag es auch der Klägerin sich über die aktuell geltenden satzungsrechtlichen Regelungen Kenntnis zu verschaffen. Im Übrigen habe die Klägerin das größere Bioabfallgefäß auch genutzt und deshalb die gebührenpflichtige Abfallentsorgungsleistung der Stadt auch in diesem Umfang in Anspruch genommen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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