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StGB NRW-Mitteilung 178/2002 vom 05.04.2002

Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW

Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001 (GV.NRW S. 806) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet:

§ 1 Gebührentarif

Für die im nachstehenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten erscheint.

§ 3 Auslagen

  1. Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.
  2. In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 des nachstehenden Gebührentarifs. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gebührentarif

  1. Übermittlung von Informationen
    1. Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft, gebührenfrei.

1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand: Gebühr: Euro 10-500

1.3 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger

1.3.1 in einfachen Fällen, gebührenfrei

13.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand, Gebühr: Euro 10-500

1.3.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG), Gebühr: Euro 10-1000

2 Widerspruchsbescheide

2.1 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, Gebühr: Euro 10-50

2.2 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung, Gebühr: Euro 10-50

3 Auslagen

3.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen, Gebühr: Euro 0,10, je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen, Gebühr: Euro 0,15, je Computerausdruck, Gebühr: Euro 0,25

3.2 Auslagen für besondere Verpackung und/oder besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe – GV.NRW vom18.03.2002.

Az.: I

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