Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 108/2010 vom 01.02.2010

Verwaltungsgebühren unter dem Wohnraumförderungsgesetz NRW

Aus gegebenem Anlass hat das Ministerium für Bauen und Verkehr die Geschäftsstelle auf Folgendes hingewiesen:

„Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 21.04.2009 (GVBl S.266) ist die Geltungsdauer der VO über den 31.12.2009 bis zum 31.12.2014 verlängert worden.

Allerdings sind in der geltenden Verordnung die neuen Gebührentatbestände nach dem WFNG NRW [Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes Nordrhein-Westfalen] (noch) nicht aufgenommen. Das Verfahren zur Vorbereitung einer Änderung der Verordnung ist begonnen, das insoweit zuständige Innenministerium wird alsbald tätig werden.

Bis zum Inkrafttreten der Änderung (Anpassung an das WFNG NRW) kann über die Tarifstelle 30.5 (Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen) eine Gebühr von 0 bis 500 Euro erhoben werden.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass diese Gebührenstelle gerade auch in einer Übergangszeit bis zur Anpassung/Regelung neuer gesetzlicher Grundlagen insoweit angewendet werden kann, als sie im Sinne der bisherigen Verwaltungsübung (Tatbestände und Höhe der Gebühr) genutzt wird. 

Es bestehen keine Bedenken, die Gebührenhöhe in der gleichen Weise zu staffeln wie dies bisher bei Amtshandlungen nach dem WoBindG/WoFG der Fall war“.

Az.: II/1 652-30

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