Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 316/2003 vom 25.02.2003

Verwaltungsgebühren für Verlegung von Telekommunikationslinien

Telekommunikationsunternehmen haben nach § 50 Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung öffentlicher Wege, Plätze und Brücken für die Verlegung von Telekommunikationslinien. Hierzu bedürfen sie der Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Zur Umsetzung dieser Gesetzesvorschriften haben die kommunalen Spitzenverbände verschiedene Musterverträge entwickelt, da die Anwendung der kommunal relevanten Vorschriften hinsichtlich der Benutzung der Verkehrswege sowohl bei den Kommunen als auch bei den TK-Unternehmen zu erheblichen Unsicherheiten führte. U.a. wurde auch ein Mustervertrag mit der Telekom AG erstellt und die letzte Überarbeitung mit Schnellbrief vom 19.03.2002 allen Mitgliedskommunen zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich bestand zwischen den Vertragspartnern Einigkeit dahingehend, daß die unentgeltliche Wegenutzung nicht die Erhebung von Verwaltungsgebühren ausschließt. Folglich wurde in dem Mustervertrag die Erhebung von Verwaltungsgebühren in einem bestimmten Rahmen festgelegt. Soweit kein Vertrag geschlossen wurde, erfolgte in den meisten Fällen eine Gebührenerhebung durch Verwaltungsakt. In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zur Frage, inwieweit § 50 Abs. 1 TKG der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Zustimmungserklärung der Wegebaulastträger entgegen steht. Eine klare Tendenz ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die von den Verwaltungsgerichten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten wurden, nicht erkennbar.

Vor dem Hintergrund und in Kenntnis dieser uneinheitlichen Rechtslage hatten die kommunalen Spitzenverbände mit der Deutschen Telekom AG Gespräche mit dem Ziel aufgenommen, in dieser Angelegenheit bundesweit zu einer einheitlichen Vorgehensweise zu gelangen. Hierbei wurden nicht die Fälle problematisiert, bei denen es zum Abschluß eines Vertrages kam. Vielmehr lehnten einige Niederlassungen der Telekom AG die Zahlung von Gebühren dann ab, wenn diese nur aufgrund eines Verwaltungsaktes - ohne Vertrag - erhoben wurden. Die Bemühungen zur Klärung dieses unbefriedigenden Umstandes waren nunmehr erfolgreich. Die Telekom AG hat sich bereit erklärt, zukünftig in allen Bundesländern die Erhebung einer Verwaltungsgebühr zu akzeptieren, soweit sich die Gebührenhöhe in dem abgestimmten Entgeltrahmen des oben angegebenen Mustervertrags bewegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen kein Vertrag abgeschlossen wurde, soweit die geforderten Gebühren dem - im Mustervertrag erwähnten - Gebührenrahmen entsprechen.



Az.: III/2 460-18

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