Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 76/2004 vom 18.12.2003

Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

In den Mitteilungen des StGB NRW (Dezember 2003 Nr. 895 und August 2003 Nr. 629) war darüber berichtet worden, dass untere Wasserbehörden von Städten und Gemein-den zwischenzeitlich Verwaltungsgebühren für die Übertragung der Abwasserbeseiti-gungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erheben. Die Geschäftsstelle hatte darauf hingewiesen, dass das Innenministerium NRW um Prüfung der Sach- und Rechtslage gebeten worden ist. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hinter-grund gilt weiterhin die Empfehlung, Widerspruch gegen entsprechende Bescheide einzulegen, mit denen Verwaltungsgebühren nach § 53 Abs. 4 LWG NRW geltend gemacht werden. Das Umweltministerium NRW hat zwischenzeitlich zumindest klargestellt, dass – unabhängig von der Frage, ob eine Gebührenfreiheit wegen fehlender Abwälzungsmöglichkeit nach § 8 Verwaltungsgebührengesetz NRW besteht – nicht der Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage betreibt, Adressat eines Gebührenbescheides sein kann, weil die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW auf Antrag der Gemeinde erfolgt, so dass der Grundstückseigentümer selbst nicht begünstigt wird. Die Geschäftsstelle wird die Angelegenheit nunmehr gemeinsam mit dem Innenministerium NRW und dem Umweltministerium NRW erörtern und eine abschließenden Klärung zuführen.

Az.: II/2 24-21 qu/qu

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