Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 211/2004 vom 17.02.2004

Verwaltungsgebühr bei Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

In den Mitteilungen des StGB NRW (Januar 2004, Nr. 76, Dezember 2003, Nr. 895 und August 2003, Nr. 629) war darüber berichtet worden, dass untere Wasserbehörden von Städten und Gemeinden zwischenzeitlich Verwaltungsgebühren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erheben. Die Geschäftsstelle hatte darauf hingewiesen, dass das Innenministerium NRW um Prüfung der Sach- und Rechtslage gebeten worden sei. Mitte Januar 2004 hat nunmehr ein Gespräch mit dem Innenministerium NRW, dem Umweltministerium NRW und der Geschäftsstelle des StGB NRW zur endgültigen Klärung der Frage stattgefunden, ob eine Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erhoben werden kann. Das Ergebnis des Fachgespräches kann dahin zusammengefasst werden, dass eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben werden kann.

Im Einzelnen:

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW ist ausgeschlossen, weil die Verwaltungsgebühr nicht auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt werden kann. Eine Abwälzung i.S.d. § 8 Abs. 2 Gebührengesetz NRW für die von der unteren Wasserbehörde erhobene Verwaltungsgebühr wegen der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW auf private Nutzungsberechtigte eines Grundstücks (im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG) scheidet unter dem Gesichtspunkt des hier alleine in Betracht kommenden Kommunalabgabengesetzes NRW aus. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG NRW vom privaten Nutzungsberechtigten des jeweiligen Grundstücks kommt nicht in Betracht, da er eine eigene Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage auf seinem Grundstück) betreibt und gerade nicht von der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung profitiert. Er hat keinen Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG NRW. Eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen ist der private Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks nicht der Antragsteller (sondern die Gemeinde) im Sinne des § 5 Abs. 1 KAG NRW; zum anderen ist er auch nicht unmittelbar Begünstigter im Sinne des § 5 Abs. 1 KAG NRW. Begünstigter im Rechtsinn ist vielmehr die Gemeinde selbst und nicht der Nutzungsberechtigte des Grundstücks (siehe Honert/Rüttgers/Sanden, Kommentar zum Landeswassergesetz NRW, 4. Aufl. 1996, 2. Absatz auf S. 194).

Auch eine Abwälzung im Rahmen der Abwassergebühr nach § 6 KAG NRW auf die Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung, die an das gemeindliche Kanalnetz angeschlossen sind (also auf alle Nutzer, für keine Übertragung i.S.d. § 53 Abs. 4 LWG NRW erfolgt), kommt nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsgebühr bezieht sich gerade nicht auf die Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde, in welcher die Abwasserkanäle als rechtliche und wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind, so dass es auch hier an einem Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG NRW fehlt, mit der Folge, dass die Verwaltungsgebühr nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW gerechnet werden kann.

Das Umweltministerium NRW hat mit Erlass vom 13. Februar 2004 (Az.: IV –7-653/5 – 20929) an die Bezirksregierungen die vorstehende Sach- und Rechtslage mitgeteilt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Tarifstelle 28.1.5.1 a (Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigung bei Grundstücken im Zusammenhang bebauter Ortsteile - § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) nicht mehr anwendbar ist und diese Tarifstelle 28.1.5.1 a bei der anstehenden 5. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung aufgehoben wird. Zusätzlich werden die Bezirksregierungen gebeten, die unteren Wasserbehörden zur Vermeidung eventuell anstehender Klageverfahren umgehend zu unterrichten.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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