Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 192/2004 vom 06.02.2004

Verwaltungs-Vereinbarungen zum Winterdienst

Die Geschäftsstelle wurde in jüngerer Zeit von Mitgliedskommunen aus allen Landesteilen darüber informiert, daß der Straßenbetrieb die überkommenen Verwaltungsvereinbarungen zum Winterdienst, wonach lediglich die Kosten des Streumittels in Rechnung gestellt werden, zum Winter 2004/2005 kündigt. Demnächst sollen neben den Streumittelkosten auch Kosten für Betriebsmittel/Personalmittel von den Kommunen eingefordert werden. Folgende Kosten sind im Gespräch: 4,26 Euro für das Streuen/Einsatz/km bzw. 14 Euro für Räumen und Streuen/Einsatz/km.
Mit Schnellbrief vom 8.12.2003 hatten wir empfohlen, die Städte und Gemeinden sollten künftig vor einer Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen mit dem Landesbetrieb ggf. prüfen, ob andere Anbieter in der Region den Winterdienst günstiger durchführen können. Der Städte- und Gemeindebund hat zudem das Verkehrsministerium des Landes gebeten, eine Änderung des Straßenreinigungsgesetzes zu prüfen. Den Straßenbaulastträgern soll auch in den Ortsdurchfahrten die Verantwortlichkeit übergeben werden.
Verkehrsminister Horstmann hat jetzt mit einem Schreiben an den Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW geantwortet. Er bittet darin zunächst um Verständnis für die beabsichtigte Umstellung der Abrechnung auf Basis einer Vollkostenrechnung. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW sei wie alle Landesbetriebe nach § 14 a Landesorganisationsgesetz und den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung auf Kostendeckung ausgerichtet und gehalten, Leistungen an Empfänger außerhalb der Landesverwaltung aufgrund von Vereinbarungen nur gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt zu erbringen.
Auf die Anregung, dem Landesbetrieb auch den Winterdienst in Ortsdurchfahrten zu übertragen, teilt er folgendes mit: "Diesen Vorrang (der gemeindlichen Winterdienstverpflichtung) halte ich auch noch für zeitgemäß. Als kommunale Daseinsvorsorge für die Bürger und Anlieger dient die Aufgabe der Straßenreinigung nach wie vor öffentlichen Zwecken und ist umfassender und weitergehender als die Straßenverkehrssicherungspflicht. Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen, denn die Ortsdurchfahrten dienen ausdrücklich der Erschließung der anliegenden Grundstücke, bei Bundesstraßen auch der Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz. Sie haben daher wie auch andere Gemeindestraßen und im Gegensatz zu den freien Strecken eine Erschließungs- und Verbindungsfunktion innerhalb der Gemeinde und damit örtlichen Charakter, unabhängig davon, ob die Gemeinde aufgrund ihrer Einwohnerzahl auch die Straßenbaulast übernommen hat oder nicht.
Die federführende Zuständigkeit für das Straßenreinigungsgesetz liegt allerdings beim Innenministerium. Ihm obliegt als rein kommunale Angelegenheit insbesondere die Prüfung Ihres Vorschlags zur Änderung der Voraussetzungen für die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger.
Ich habe meine Fachabteilung daher gebeten, Ihre Vorschläge mit einer Stellungnahme dem Innenministerium mit der Bitte um weitere Prüfung zuzuleiten."
Wir werden über den Fortgang der Angelegenheiten berichten.

Az.: III/1 642 - 33/1

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