Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 301/2015 vom 27.04.2015

Verwaltiungsgericht Köln zur Pflicht-Restmülltonne

Ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger ist nach dem VG Köln (Urteil vom 18.11.2014 — Az.: 14 K 6796/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) verpflichtet, eine Pflicht-Restmülltonne der Stadt bzw. Gemeinde in Benutzung zu nehmen. Die Klägerin hatte die von ihr beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Pflicht-Restmülltonne damit begründet, dass bei ihr kein „Abfall zur Beseitigung“ anfällt und im Übrigen ein privates Abfallentsorgungsunternehmen den gesamten anfallenden Abfall vollständig der Verwertung zuführt.

Nach dem VG Köln ergibt sich die Pflicht eines Gewerbebetriebes zur Nutzung einer Pflicht-Restmülltonne aus § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung. Bei der Klägerin falle Restmüll (hier: Sozial- und Büromüll wie z. B. unbrauchbare Kugelschreiber, gebrauchte Papiertaschentücher, Hygieneartikel, Wischtücher, zerbrochene Trinkgefäße, Essensreste, Kaffeefilter, Teebeutel, Obstschalen) an, welche nach den Trennungsvorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung von den „Abfällen zur Verwertung“ getrennt zu halten sei (§§ 3, 4 GewAbfV).

In keinem Fall dürfe Restmüll mit anderen Fraktionen zusammen in einem Abfallgefäß gesammelt werden. Auch stellt — so das VG Köln - § 6 GewAbfV bezogen auf die energetische Verwertung von Abfällen ein Verwertungshindernis für gemischte Siedlungsabfälle dar und sichert die Nachrangigkeit der energetischen Verwertung vor vorrangigen, hochwertigeren (stofflichen) Verwertungsstufen (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.11.2013 — Az.: 14 K 1279/11). Auch der Umstand, dass eine Müllverbrennungsanlage einen (energetischen) Verwerterstatus hat, kann nach dem VG Köln kein Grund dafür sein, die Getrennthaltungsvorschriften in den §§ 3, 4 und 6 GewAbfV schlicht nicht mehr zu beachten. Damit falle bei der Klägerin Restmüll als überlassungspflichtiger „Abfall zur Beseitigung“ an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25/03  - sowie 7 CN 6/04 - ; BVerwG, urteil vom 1.12.2005 — Az.: 10 C 4.04).

Schlussendlich weist das VG Köln darauf hin, dass auch der von der Klägerin vorgelegte Verwertungsnachweis nicht ausreicht. Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger muss zumindest in groben Zügen darlegen, in welchem Umfang und in welcher Art der angefallene Abfall einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird. Die bloße Erklärung, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung ist hiernach zu oberflächlich und nicht ausreichend (so bereits: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014 — Az.: 8 B 11193/13).

Az.: II/2 24-30 qu-qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search