Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 387/2012 vom 07.08.2012

Verträge von Geschäftsführer/innen kommunaler Gesellschaften

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf das Protokoll einer vom 22.02.2011 datierenden Dienstbesprechung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW mit den Bezirksregierungen zum Gemeindewirtschaftsrecht hin. Im Rahmen dieser Dienstbesprechung ist die Reichweite von Informationspflichten von Vertretern der Gemeinde in Aufsichtsräten/Gesellschafterversammlungen gem. § 113 Abs. 5 GO erörtert worden. Seitens des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW ist insoweit verdeutlicht worden, dass es sich hierbei um eine Bringschuld gegenüber dem Rat handelt.

Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat fortlaufend über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, wobei Anstellungsverträge/Verlängerung von Anstellungsverträgen der Geschäftsführung kommunaler Gesellschaften stets zu diesen besonders wichtigen Angelegenheiten zählen. Auf eine entsprechende Unterrichtung des Rates durch die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten/Gesellschafterversammlungen kann daher nur dann verzichtet werden, wenn die korrespondierende Informationsgewinnung durch den Rat auf andere Weise gesichert ist.

Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Gemeindeverwaltung im Rahmen ihres Beteiligungsmanagements sicherstellt, dass dem Rat solche Informationen (z. B. über das Nahen von Fristabläufen bei befristeten Anstellungsverträgen mit automatischer Verlängerungsklausel) so rechtzeitig von der Verwaltung bekannt gegeben werden, dass der Rat die Gelegenheit hat, durch sein in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO geregeltes Weisungsrecht Einfluss auf die in den o. g. Gremien hierzu anstehenden Entscheidungen ausüben zu können.

Der Auszug aus dem Protokoll ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internet-Angebots unter Fachinfo und Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Gemeindewirtschaftsrecht/Sonstiges Gemeindewirtschaftsrecht abrufbar.

Az.: II/3 810-05/1

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