Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 206/2008 vom 17.03.2008

Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ab 2009

Das BMF hat den Referentenentwurf zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ab 2009 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes - vorgelegt.

Schlüsselmerkmale

Der endgültige Schlüssel soll zur Hälfte die Zahl der Beschäftigten der Gemeinde und zu jeweils einem Viertel die sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort und das Brutto-Gewerbesteueraufkommen enthalten. Dabei werden die Entgelte und Beschäftigten mit dem durchschnittlich gewogenen örtlichen Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraumes gewichtet. Entgelte und Beschäftigte werden jeweils ohne Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen erfasst, da es bei den Merkmalen um den Bezug zur ortsansässigen Wirtschaft geht.

Übergangszeitraum

Der endgültige Schlüssel wird schrittweise eingeführt und vollständig ab dem Jahr 2018 in Kraft treten. Im Übergangszeitraum von 2009 bis 2017 kommt in vier Stufen ein Übergangsschlüssel zur Anwendung. Damit sollen die Verwerfungen, die sich insbesondere für die Gemeinden der neuen Länder aus dem Wegfall der Vorabverteilung (85:15) ergeben, entschärft und die Anpassung an den neuen bundeseinheitlichen Schlüssel erleichtert werden.

Der Übergangsschlüssel bis 2017 ist eine Kombination aus geltendem und zukünftigem Schlüssel mit gleichmäßig zunehmenden Gewicht des zukünftigen und abnehmenden Gewicht des geltenden Schlüssels. Es sind folgende Stufen vorgesehen:

In den Jahren 2009 bis 2011 geht der endgültige Schlüssel mit einem Anteil von 25 Prozent und der geltende Schlüssel mit einem Anteil von 75 Prozent ein, in den Jahren 2012 bis 2014 gehen endgültiger und geltender Schlüssel jeweils mit 50 Prozent ein und in den Jahren 2015 bis 2017 geht der endgültige Schlüssel mit einem Anteil von 75 Prozent und der geltende Schlüssel mit einem Anteil von 25 Prozent ein.

Datengrundlagen

Die Daten zu den Schlüsselmerkmalen werden jeweils der amtlichen Finanzstatistik sowie der Beschäftigten- und Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen. Für die Gewerbesteuerdaten wird auf die Jahresrechnungsstatistik zurückgegriffen, für das letzte Erfassungsjahr wird der Realsteuervergleich zugrunde gelegt. Durch die unterschiedliche Datenbasis wird gewährleistet, dass möglichst aktuelle Daten in die Berechnung der Schlüsselzahlen einfließen. Für die Folgejahre erfolgt alle drei Jahre eine Aktualisierung der zugrunde liegenden Daten.

Finanzielle Auswirkungen

Das BMF hat die finanziellen Auswirkungen des endgültigen Schlüssels für die Gemeinden der einzelnen Länder auf der Basis der jüngsten Steuerschätzung berechnet. Für NRW kommt die Rechnung zu einem Aufkommen am Umsatzsteueranteil von knapp 740 Mio. Euro im Jahr 2018 (neuer Schlüssel) gegenüber 720 Mio. Euro für 2008 (alter Schlüssel). Zugrunde gelegt wurde das den einzelnen Ländern zugeordnete Ergebnis des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ für das Jahr 2008. Auf dieser Basis wurde die Wirkung des endgültigen fortschreibungsfähigen bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssels berechnet. Insgesamt haben im Vergleich zum Status quo sieben Länder mit Mindereinnahmen zu rechnen, neun Länder können Mehreinnahmen verzeichnen. Die Wirkungen für die einzelnen Städte und Gemeinde können vom Gesamtergebnis des Landes abweichen, je nach gemeindespezifischer Bedeutung der geltenden (v.a. Gewerbekapitalsteuer) und künftigen Schlüsselmerkmale.

Während des Übergangszeitraums (2009 bis 2017) kommen die Mehr- und Mindereinnahmen anteilig (in 4 Stufen) zum Tragen – je nach Anteil des endgültigen Schlüssels im Übergangsschlüssel. Die Aufkommenswirkungen während des Übergangszeitraums sind im Referentenentwurf dargestellt (Seite 12).

Stellungnahme des StGB NRW

Der jetzt gefundene Schlüssel führt für die Kommunen in NRW zu einem um 2,7 % höheren Aufkommen. Für die Gemeinden mit 1.000 bis 200.000 Einwohnern ergeben sich prozentuale Zuwächse ihres Umsatzsteueraufkommens. Diese Auswirkungen waren für den StGB NRW die Basis, diese Variante des Verteilungsschlüssels einzufordern. Insofern ist das Ergebnis ein Verhandlungserfolg.

Az.: IV/1 922-01/1

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