Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 565/2018 vom 08.10.2018

Versteigerung der 5G-Frequenzen für Mobilfunk

Der neue Mobilfunkstandard 5G soll die Etablierung innovativer Dienste und Anwendungen (Industrie 4.0, autonomes Fahren, Internet der Dinge) infrastrukturell tragen. Zur Vorbereitung der Einführung von 5G müssen Frequenzen frühzeitig und bedarfsgerecht vergeben werden. Die ursprünglich für 2018 angekündigte Auktion der neuen Mobilfunkfrequenzen für das 5G-Netz steht nun 2019 an.  

Wie schon bei vorangegangenen Frequenzversteigerungen soll durch die Auferlegung angemessener Versorgungspflichten der zügige Netzausbau gefördert werden. Diese haben sich als probates Mittel erwiesen und sind in der Vergangenheit von den Mobilfunknetzbetreibern stets erfüllt worden. Derzeit setzen die Mobilfunknetzbetreiber ihre Verpflichtungen aus der Frequenzvergabe des Jahres 2015 um. Bis zum Jahr 2020 müssen sie 98 Prozent der Haushalte im Bundesgebiet und mindestens 97 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland mit 50 Mbit/s versorgen.  

Für die bevorstehende 5G Versteigerung erwägt die für den Universaldienst im Bereich Telekommunikation und Post sowie Frequenzknappheit zuständige Beschlusskammer 1 der BNetzA (sog. Präsidentenkammer) daher allgemeine und besondere Versorgungsverpflichtungen aufzuerlegen. Alle Zuteilungsinhaber sollen verpflichtet werden bis Ende 2022

  • mindestens 98 Prozent der Haushalte mit mindestens 100 Megabit pro Sekunde im Downlink zu versorgen,
  • an fahrgaststarken Bahnstrecken mindestens 50 Mbit/s bereitzustellen,
  • 500 „5G-Basisstationen“ und
  • 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ in Betrieb zu nehmen.

An bestimmte Frequenzblöcke soll die Verpflichtung geknüpft werden, Bundesautobahnen und Bundesstraßen bis Ende 2022 vollständig mit 100 Mbit/s zu versorgen. Diese Auflagen stellen nach Ansicht der Präsidentenkammer die Grenze des wirtschaftlich Abbildbaren dar.

Die von der Präsidentenkammer vorgeschlagenen Versorgungsauflagen wurden verschiedentlich als unzureichend bezeichnet, weil sie insbesondere keine zwingende flächendeckende 4G-Versorgungsverpflichtung vorsehen. Es werden darüber hinaus 5G-Versorgungsauflagen speziell für den ländlichen Raum diskutiert. Der StGB NRW hält am Ziel fest, dass alle Regionen in Deutschland – Stadt wie Land – die bestmögliche Telekommunikationsinfrastruktur erhalten.  

Im Zuge der bevorstehenden Auktion ist auf den zwischen Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Mobilfunkbranche vereinbarten Ausbaukompromiss hinzuweisen. Darin haben die Mobilfunknetzbetreiber ihre Bereitschaft signalisiert, bis 31.12.2020 99 Prozent der Haushalte und im Laufe des Jahres 2021 99 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland mit 4G/LTE zu versorgen.  

Ferner wollen sie jenseits der geltenden Versorgungsauflagen mindestens 100 neue 4G-Standorte an bislang unversorgten Verkehrshotspots errichten, im Rahmen der oben beschriebenen Ziele mindestens 1000 neue 4G-Standorte in den weißen Flecken schaffen und darüber hinaus jenseits der weißen Flecken mindestens 10.000 4G-Standorte neu bauen.

Die Mobilfunknetzbetreiber erklärten sich bereit, nach Evaluierung der abschließenden Bedingungen im Rahmen des laufenden Frequenzvergabeverfahrens bis Ende des Jahres gegenüber dem Bund entsprechende konkrete Erschließungszusagen abzugeben. Würde sich die Präsidentenkammer darauf festlegen, eine diese Einigung überschießende verpflichtende Flächenversorgung festzusetzen, würden sich die Mobilfunknetzbetreiber sicherlich von ihren weitreichenden Versorgungszusagen distanzieren und keine derartigen Erschließungszusagen abgeben.

Hingegen knüpfen die Auflagenerwägungen der Präsidentenkammer an den Konsens des Mobilfunkgipfels an, indem sie die verpflichtende Qualitätskomponente von 100 Megabit pro Sekunde im Downlink zeitlich anschließend bis Ende 2022 hinzufügen möchte.  

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass Versorgungsverpflichtungen als Nebenbestimmungen zur Frequenznutzungserlaubnis, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Diskriminierungsgebot genügen müssen. Die Verpflichtung, im Gegenzug für die Zuteilung der 5G-Frequenzen und unabhängig von der Wirtschaftlichkeit jeden Quadratkilometer Fläche Deutschlands mit LTE zu versorgen, stünde mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mit diesen Verfassungsgrundsätzen in Einklang.  

Es ist wahrscheinlich, dass die Frequenznutzer eine derart weitgehende Nebenbestimmung im Weg der isolierten Anfechtungsklage angehen würden. Dies umso mehr, als dass fraglich ist, ob eine derartige flächendeckende Versorgungsauflage überhaupt erfüllbar ist. Für die 4G-Versorgung muss geeignete Breitbandinfrastruktur bis zur Mobilfunkanlage verfügbar sein.

Dies ist weder flächendeckend gegeben, noch durch die Mobilfunknetzbetreiber steuerbar. Im Falle eines durchaus nicht unwahrscheinlichen Obsiegens der Mobilfunkbetreiber würden die rechtswidrigen Auflagen aufgehoben. Allerdings bliebe die Frequenznutzungserlaubnis als Hauptverwaltungsakt bestehen und wäre gültig, ohne dass überhaupt Versorgungspflichten bestünden.  

Die in 2019 zu versteigernden 5G-Frequenzen sind für die Versorgung großer Flächen ungeeignet. Die in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für Mobilfunkanlagen anzunehmenden Zellradien liegen bei ca. 500 bis 1000 Metern. Um auf Grundlage dieser Frequenzen weite Flächen im ländlichen Raum zu versorgen, wäre eine derart hohe Anzahl von Mobilfunkanlagen erforderlich, dass der Ausbau mit Sicherheit gänzlich unwirtschaftlich wäre.

Geeignete Flächenfrequenzen, auf deren Grundlage weitstrahlende Anlagen eingesetzt werden können, sind derzeit vergeben und stehen erst ab 2025 sowie ab 2033 für die erneute Vergabe zur Verfügung. Gleichwohl bleibt unsere Forderung bestehen, dass diese Frequenzen schnellstmöglich für eine (5G-) Versorgung auch in ländlichen Gebieten genutzt werden können.

Az.: 31.6-001/001

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