Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 562/1998 vom 20.10.1998

Versorgung von Hauptverwaltungsbeamten

Wegen sich mehrender Anfragen im Hinblick auf die Einführung der neuen Kommunalverfassung wird nachfolgend die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle des NWStGB zum Themenkomplex "Versorgung von Hauptverwaltungsbeamten" wiedergegeben:

1. Gemäß Artikel VII Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung gelten die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren zum in Artikel VII Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist. Dies hat versorgungsrechtlich folgende Konsequenz: Gemäß § 196 Abs. 3 Satz 1 LBG NW finden im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 40 und 43 entsprechend Anwendung. Der abberufene oder abgewählte kommunale Wahlbeamte wird wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter behandelt. Für ihn ergibt sich daraus die versorgungsrechtliche Konsequenz des § 66 Abs. 6 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz. Danach bekommt er bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Amtszeit von acht Jahren, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder bei Entlassung, längstens bis zu diesem Zeitpunkt, maximal jedoch für fünf Jahre Versorgung in Höhe von 75 %.

2. Anders ist es hingegen bei den Gemeindedirektoren, die nach dem Kommunalwahltermin 1994 gewählt oder wiedergewählt worden sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Artikel VII Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung gilt dieser Personenkreis gerade nicht als abberufen. Vielmehr tritt hier die Übergangsregelung des Artikel VII Abs. 1 Satz 1 ein, wonach die Amtszeit dieser Gemeindedirektoren 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen endet. Mangels angeordneter Fiktion ("gelten als abberufen") kann für diesen Personenkreis auch nicht die Rechtsfolge des § 66 Abs. 6 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz eintreten. Dieser Personenkreis erhält somit nicht noch maximal für fünf Jahre Versorgung in Höhe von 75 %. Eine Anwendung der Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz ist auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten heraus nicht geboten. Anders als bei den vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren war ihnen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung bekannt, daß ihre Wahlperiode verkürzt ist.

3. Die unter 2. dargestellten rechtlichen Erwägungen gelten bei den nach dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren auch dann, wenn in ihrer Ernennungsurkunde ein Berufungszeitraum von 8 Jahren angegeben ist. Insofern geht die gesetzliche Anordnung in Artikel VII Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung, wonach ihre Amtszeit 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen endet, vor. Infolge des strengen Förmlichkeitsprinzips im Beamtenrecht kann bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hinsichtlich der Dauer der Berufung keine abweichende Individualvereinbarung mehr getroffen werden. Ist eine abweichende Individualvereinbarung unzulässig, können aus ihr auch keine weitergehenden als die gesetzlichen Rechte hergeleitet werden.

4. Wird ein nach dem Komunalwahltermin 1994 gewählter oder wiedergewählter Gemeindedirektor vor dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen gemäß § 49 Abs. 4 GO NW abgewählt, findet § 66 Abs. 6 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Danach erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Ablauf der Amtszeit ist in dem Fall des nach dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektors gemäß Artikel VII Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung 1999 der Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen.

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Az.: I/1 043-20-1

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