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StGB NRW-Mitteilung 434/2002 vom 05.08.2002

Verschärfung des Haftungsrechts

Am 1. August 2002 wird das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft treten. Damit wird ein mehr als 4 ½ jähriges Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Dieses war von deutlicher Kritik der kommunalen Spitzenverbände und der Kommunalversicherer begleitet worden, denn einer gründlichen Gesetzesfolgenabschätzung hat sich die Bundesregierung trotz ausdrücklicher Angebote von Zahlenmaterial durch die Kommunalversicherer verweigert. In Schadensfällen wird das Gesetz zu erheblichen Mehraufwendungen führen, die sich auf die Versicherungskosten der Kommunen auswirken werden.

Das Gesetz bringt im Wesentlichen folgende Änderungen:

Der Ersatz immaterieller Schäden wird erheblich ausgeweitet. Künftig gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körperverletzung, Freiheitsentziehung und bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung nicht nur bei unerlaubter Handlung, sondern allgemein, d. h. unabhängig davon, auf Grund welcher Rechtsgrundlage der Schädiger haftet – und das bedeutet auch bei Gefährdungshaftung und vertraglicher Haftung.

Die Haftungshöchstgrenzen bei Gefährdungshaftung (z. B. nach Straßenverkehrsgesetz oder Produkthaftungsgesetz) werden vereinheitlicht, auf Euro umgestellt und deutlich erhöht. Sie betragen künftig bei Personenschäden 600.000 Euro je Verletzten (bisher 500.000 DM) und 3 Millionen Euro für alle Verletzten eines Unfalles zusammengenommen (bisher 750.000 DM). Entsprechendes gilt für die maximalen Jahresrenten. Die Haftungshöchstgrenze für Sachschäden wird von 100.000 DM auf 300.000 Euro angehoben.

Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungsgrenzen für Personenschäden auf insgesamt 6 Millionen Euro und für Sachschäden ebenfalls auf insgesamt 6 Millionen Euro angehoben.

Künftig haften Kinder nicht wie bisher ab Vollendung des 7. Lebensjahres, sondern erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres, es sei denn, die Verletzung wurde vorsätzlich herbeigeführt.

Weitere Änderungen durch das Gesetz betreffen die Abrechnung für Schäden nach Verkehrsunfällen (Ersatz von Mehrwertsteuer nur noch dann, wenn die Steuer auch tatsächlich gezahlt wird), den besseren Schutz für Mitfahrer in privaten Pkws bei Unfällen im Straßenverkehr (Wegfall der Beschränkung der Gefährdungshaftung gegenüber Fahrzeuginsassen auf die entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung), die Einführung einer Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Halter eines Anhängers und die Verschärfung der Arzneimittelhaftung. Schließlich wird in der Gefährdungshaftung der Haftungsausschluss im Fall eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz) durch eine Regelung ersetzt, nach der die Ersatzpflicht nur noch dann ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Az.: I/2 037-60

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