Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 76/2016 vom 22.12.2015

Verschärfte Energieeinsparverordnung zum 01.01.2016 in Kraft

Zum 01.01.2016 werden verschärfte Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (Energiewende) in Kraft treten. Um den Energiestandard von Neubauten weiter zu erhöhen, wurden bereits in der letzten Novellierung der Energiewende (2014) entsprechende Regelungen festgelegt.

Neubauvorhaben

Ab dem 01.01.2016 gelten erhöhte Mindestanforderungen an den energetischen Standard von Neubauten. So wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten um 25 Prozent reduziert. Berechnungsmaßstab ist hier bei der nach einem bestimmten Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes, der mit dem Kürzungsfaktor 0,75 versehen wird. Der hieraus resultierende Wert ist dann für Neubauten ab dem 01.01.2016 maßgebend.

Die neuen Minderungsziele sollen vor allem durch eine umfangreichere Wärmedämmung der Gebäudehülle erreicht werden. Bei Wohngebäuden geht es hierbei um eine Beschränkung der Transmissionswärmeverluste, bezogen auf die Umfassungsfläche des Wohngebäudes (Energiewende 2014, Anlage 1). Bei sonstigen — nicht zu Wohnzwecken bestimmten — Gebäuden sind die in Anlage 2 der Energiewende 2014 genannten Wärmedurchgangskoeffizienten maßgeblich.

Primärenergiebedarf

Eine weitere, zum 01.01.2016 in Kraft tretende Änderung ist, dass der sogenannte Primärenergiefaktor bei elektrischem Strom von 2,4 auf 1,8 abgesenkt wird. Hieraus folgt im Ergebnis eine günstigere, energetische Bewertung von mit Strom betriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen. Grund hierfür ist der wachsende Anteil erneuerbarer Energien im Strommixangebot. Dieser Entwicklung will der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Besserstellung Rechnung tragen.

Hinzuweisen ist ferner auf eine Erweiterung der bereits bestehenden Nachrüstungspflicht. Danach müssen Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden sicherstellen, dass nach dem 31.12.2015 die oberste Geschossdecke so gedämmt ist, dass ein bestimmter Wärmedurchgangskoeffizient nicht überschritten wird (§ 10 Energiewende 3 Energiewende). Hierfür gibt es jedoch Ausnahmen, zum Beispiel wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist.

Anmerkung

Mit Ausnahme der Nachrüstpflichten ist für die Geltung der neuen Anforderungen entscheidend, dass der Bauantrag nach dem 01.01.2016 gestellt wurde. Dies gilt entsprechend für Bauanzeigeverfahren. Wie bereits dargestellt, mindert die Verordnung ab dem 01.01.2016 auch für Nichtwohngebäude den berechneten Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf jeweils um 25 Prozent. Diese Vorgaben sind folglich auch bei der Neuplanung von kommunalen Gebäuden zu beachten. Eine Ausnahme gilt allerdings für Hallenbauten: Nichtwohngebäude mit einer Raumhöhe über 4 Meter müssen ab 2016 keinen niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigen, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Dieses regelt die Energiewende in der Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.1.2 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs).

Es ist davon auszugehen, dass Städten und Gemeinden durch die Anhebung der Neubaustandards nicht unerhebliche Mehrkosten bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden entstehen werden. Weiterer Aufwand und Kosten werden zudem durch Einführung von Stichprobenkontrollen bei Neubauten sowie im Zusammenhang mit der Anwendung eines Kontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen entstehen. Nicht zuletzt mit Blick auf den dringend erforderlichen Neubau von Wohnraum — unter anderem auch zur Flüchtlingsunterbringung — sollte bis auf Weiteres von weiteren Verschärfungen von Energiestandards bei Neubauten sowie bei der Sanierung abgesehen werden.

Az.: II gr-ko

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