Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 510/2013 vom 16.07.2013

Verordnungen zum Energiewirtschaftsgesetz geändert

Der Bundesrat hat den Änderungen der Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts wie der der Anreizregulierungs- und der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung zugestimmt. Er hat dabei die kommunale Initiative aufgegriffen und die Netzentgeltsystematik für Straßenbeleuchtungsanlagen in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) angepasst. Damit können die Netzentgelte für Straßenbeleuchtungsanlagen, die über keine Messvorrichtung zur Erfassung der Leistungs- und Energieentnahme verfügen, nun auch über vielerorts kostengünstigere Leistungs- und Arbeitsregelung abgerechnet werden. Der Einbau zusätzlicher Zähler, um nach dieser Methode abrechnen zu können, hätte zu erheblichen Mehrkosten der Kommunen geführt. Sofern eine rechnerische oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen wie eine Leistungsmessung führt, kann darauf auch weiterhin verzichtet werden.

Netzentgeltberechnung für Straßenbeleuchtungsanlagen

Der Bundesrat ist der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses gefolgt und hat sich nun auch für eine ergänzende Regelung in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für die Netzentgeltberechnung im Bereich der Straßenbeleuchtung ausgesprochen. Vorgesehen war bereits eine Änderung der Stromnetzzugangsverordnung (§ 18 StromNZV), die nun ausdrücklich auch Straßenbeleuchtungsanlagen als öffentliche Verbrauchseinrichtungen qualifiziert und damit erleichterten Voraussetzungen für die Messung der abgenommenen Strommengen unterwirft.

Demnach wird § 17 Abs. 6 StromNEV um folgenden Satz (6 a) ergänzt: „Abweichend von Satz 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.“

Die Neuregelung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Straßenbeleuchtungsanlagen in der Regel nicht über eine Leistungsmessung mittels Lastgang verfügen, ihre An- und Ausschaltzeiten aber bekannt sind und der jeweilige Lastverlauf berechenbar oder zumindest zuverlässig schätzbar ist. Führt demnach eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen wie eine Leistungsmessung mittels Lastgang, so kann die Berechnung der Netzentgelte abweichend von dem Grundsatz des § 17 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StromNEV auch dann nach der Leistungs-/Arbeitspreissystematik (i.S.v. § 17 Abs. 2 StromNEV) erfolgen, wenn keine Leistungsmessung mittels Lastgang erfolgt.

Zusammenfassen mehrerer Entnahmestellen

Das sog. Pooling, d.h. die zeitgleiche Abnahme mehrerer durch ein und denselben Verbraucher genutzten Stromentnahmestellen bei der Netzentgeltabrechnung, wird künftig unter bestimmten Voraussetzungen wieder ermöglicht.

Gestaffeltes Stromnetzentgelt für stromintensive Verbraucher

Die vollständige Netzentgeltbefreiung für die energieintensive Industrie gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV wird aufgehoben und stattdessen eine gestaffelte Reduktion der Netzentgelte (abhängig von Verbrauch und Benutzungsstundenzahl pro Jahr) vorgegeben. Mit Wirkung zum 01.01.2014 soll der tatsächliche Beitrag dieser Letztverbraucher zur Netzstabilisierung stärker Berücksichtigung finden (sog. physikalische Komponente). Damit soll eine verlässliche Grundlage für energieintensive Stromverbraucher bzgl. der Kalkulation ihrer Stromkosten und einer angemessenen Beteiligung dieser Verbrauchsgruppe an den Netzkosten sichergestellt werden. Mit dieser Regelung wurde auch auf die beihilferechtliche Kritik der EU-Kommission an der bisherigen Netzentgeltbefreiung energieintensiver Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung reagiert.

Anerkennung von Investitionen in der Anreizregulierung

Die Einführung des Instruments der sog. Investitionsmaßnahmen auch für Netze auf die Hochspannungsebene wurde nicht beschlossen, sondern an die Ausschüsse zu weiteren Beratung verwiesen. Die neue Regelung sollte dazu dienen, den Zeitverzug bei der Anerkennung von Investitionen in der Anreizregulierung zu beseitigen. Der Bundesrat hatte lediglich in einer Resolution die Bundesregierung aufgefordert, den Zeitverzug baldmöglichst zu beseitigen.

Kommunale Einschätzung

Die Zustimmung des Bundesrates zu dem Verordnungspaket ist vor allem im Hinblick auf die neue gesetzliche Klarstellung zur Berechnung der Netzentgelte für Straßenbeleuchtungsanlagen in der Stromnetzentgeltverordnung zu begrüßen. Damit wird nun in Ergänzung zu der bereits vorgenommenen Änderung der Stromnetzzugangsverordnung (§ 18 StromNZV) nicht nur geregelt, ob und wie eine Messung im Bereich von Straßenbeleuchtungsanlagen zu erfolgen hat, sondern auch nach welcher Systematik die Netzentgelte für diese zu bestimmen sind. Der Bundesrat hat damit die kommunale Initiative aufgegriffen, mit der im Vorfeld an die Beratungen der Verordnungsentwürfe im Bundeswirtschaftsministerium und in den Ausschüssen des Bundesrates auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung sowohl in der Stromnetzzugangsverordnung als auch in der StromNEV mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag hingewiesen wurde.

Az.: II/3 811-00/8

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