Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 61/2006 vom 05.12.2006

Verordnung zur Kennzeichnung emmissionsarmer Kfz

Mit der Umsetzung der EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien durch die 22. BImSchV ist Belastungssituation für Luftschadstoffe im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig durch Modellrechnungen oder durch Messungen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Messung der Luftschadstoffe ist Aufgabe des Landes NRW. Seit dem Jahr 2002 werden durch das Landesumweltamt NRW entsprechende Modellrechnungen und Messungen durchgeführt.

Ergeben diese Messungen, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV nicht eingehalten werden, so wird durch die jeweils zuständige Bezirksregierung ein Luftreinhalteplan (§ 47 Abs. 1 BImSchG) und/oder ein Aktionsplan (§ 47 Abs. 2 BImSchG) erstellt. Bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und/oder Aktionsplänen sowie der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem Luftreinhalteplan oder Aktionsplan festgelegt worden sind, ist die Mitwirkung der betroffenen Stadt/Gemeinde vorgeschrieben.

Ein sog. Luftreinhalteplan (§ 47 Abs. 1 BImSchG) wird durch die zuständige Bezirksregierung erst dann aufgestellt, wenn die Grenzwerte für die Luftschadstoffe nicht eingehalten werden können. Der Luftreinhalteplan zielt dabei auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe ab und ist dem Grundsatz nach auf langfristig angelegte Maßnahmen ausgerichtet. Zusätzlich gibt es den Aktionsplan (§ 47 Abs. 2 BImSchG). Ein Aktionsplan ist durch die zuständige Behörde aufzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden.

Nach dem bislang vorliegendem Erkenntnisstand des StGB NRW waren kreisangehörige Städte und Gemeinden nur in wenigen Ausnahmefällen betroffen. Wegen der Grenzwertüberschreitung wurde z.B. ein Luftreinhalteplan für die Corneliusstraße (NO2, PM 10) in Düsseldorf aufgestellt.

Am 01. März 2007 wird nunmehr die Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2006, S. 2218) in Kraft treten. Art. 1 der vorstehenden Verordnung beinhaltet die neue 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV).

In dieser Verordnung (35. BImSchV) wird geregelt, wie Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Schadstoffausstoß mit einer Plakette zu kennzeichnen sind. Hintergrund für diese Verordnung sind die auf EU-Richtlinien über die Luftreinhaltung beruhenden Regelungen zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Luftaktionsplänen in § 47 BImSchG (vgl. hierzu ausführlich die Schnellbriefe des StGB NRW Nr. 14 vom 26.1.2005 und Nr. 5 vom 13.1.2005; und zuletzt: Mitt. September 2006 Nr. 626).

In diesem Zusammenhang kann es geboten sein, dass Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß in Gebieten mit Luftreinhalteplänen (§ 47 Abs. 1 BImSchG) bzw. Aktionsplänen (§ 47 Abs. 2 BImSchG) nicht mehr fahren dürfen, d.h. die jeweils zugeteilte Plakette entscheidet dann zukünftig darüber, ob in Gebieten für die Luftreinhaltepläne und/oder Luftaktionspläne aufgestellt worden sind, Fahrzeuge noch bewegt werden dürfen oder nicht. Insbesondere in Gebieten mit hohen Schadstoffbelastungen z.B. durch Feinstaub (PM 10) soll durch das Verbot des Betreibens von bestimmten Kraftfahrzeugen mit hohem Schadstoffausstoß die Luftverschmutzung verringert werden. Mit der Plakette soll gleichzeitig auch die Möglichkeit eröffnet werden, solche Fahrzeuge erkennbar zu machen, die in solchen Gebieten oder Straßenzügen nicht fahren dürfen.

Grundsätzlich sind Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV gekennzeichnet sind, von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dieses vorsieht (§ 2 Abs. 1 der 35. BImSchV). Kraftfahrzeuge werden nach ihren Schadstoffemissionen grundsätzlich den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen ergibt sich aus Anhang 2 der 35. BImSchV (§ 2 Abs. 2 der 35. BImSchV). Die Farbe der Plakette ist für Kfz der Schadstoffgruppe 2 „rot“, der Schadstoffgruppe 3 „gelb“ und für die Schadstoffgruppe 4 „grün (§ 3 Abs. 1 der 35. BImSchV).

Bereiche, in denen schadstoffträchtige Kfz nicht bewegt werden dürfen, werden durch neue Verkehrszeichen (Zeichen 270.1 – „Umweltzone- Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone“ und Zeichen 270.2 – Umweltzone – Ende eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone“ ) gekennzeichnet (- Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung durch Art. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge - BGBl. I 2006, S. 2218). Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kfz innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 BImSchG. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 (Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG) nimmt jeweils Kfz vom Verkehrsverbot aus,

- die nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ausnahmsweise zugelassen sind,
- die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3
Abs. 1 der 35. BImSchV ausgestattet oder
- die nach Anhang 3 der 35. BImSchV keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

Nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV sind Kraftfahrzeuge, die im Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt sind, auch dann von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Zu diesen Fahrzeugen gehören unter anderem:

- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kfz,
- Krankenwagen,
- Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung
der Bevölkerung,
- Kfz mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert,
hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der
Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen
Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können.

Az.: II/2 70 - 11 qu/g

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