Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 688/2013 vom 22.08.2013

Verordnung zur Durchführung des BauGB geändert

Nach Auslaufen der Regelung in § 2 Abs. 4 a Bürokratieabbaugesetz I am 31.12.2012 waren für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB wieder die Kommunalaufsichtsbehörden und nicht mehr die Bauaufsichtsbehörden zuständig. In anderen Genehmigungsverfahren, die eine Baugenehmigung einschließen, wie z. B. Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, trat nach dem Bürokratieabbaugesetz I an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde bislang die dann zuständige Genehmigungsbehörde. Das Land hat nunmehr die zuvor genannte Regelung des Bürokratieabbaugesetzes I inhaltlich durch eine entsprechende Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches übernommen. Wir hatten hierüber mit Schnellbrief Nr. 100 vom 03.06.2013 informiert. Mit der sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 18.07.2013 ist diese Regelung umgesetzt worden. Die Änderungsverordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung am 26.07.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. Nr. 26, Seite 481) in Kraft getreten.

Az.: II 620-00 gr-ko

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