Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 328/2016 vom 04.05.2016

Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen in Kraft

Die vom Bundesministerium des Innern erstellte Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) ist am 3. Mai 2016 in Kraft getreten (Bundegesetzblatt Teil 1 vom 2. Mai 2016 Nr. 20 S. 958). Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Institutionen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

Für die Bestimmung kritischer Infrastrukturen werden in der Rechtsverordnung insbesondere in den Sektoren Energie, Wasser und Abwasser sowie Informationstechnik und Telekommunikation relevante Anlagekategorien definiert und mit Schwellenwerten, die mit dem Versorgungsgrad der Anlage korrespondieren, versehen. Nur Anlagen, die in den jeweiligen Anlagekategorien ihrer Sektoren aufgeführt sind und ihren branchenspezifischen Schwellenwert erreichen oder übertreffen, gelten als kritisch i. S. d. BSI-Gesetzes.

Ob Anlagen kritisch i. S. d. Verordnung sind, haben die Betreiber zu überprüfen und ggf. die Vorgaben umzusetzen. Betreiber von Energieanlagen und Energienetzen haben unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle, die zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der KRITIS führen können oder geführt haben, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Betreiber wasserwirtschaftlicher Anlagen, haben hingegen noch eine sechsmonatige Frist, um eine entsprechende Kontaktstelle einzurichten. Betreiber von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzen bzw. Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten unterliegen bereits heute entsprechenden Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. Telemediengesetz (TMG).

Az.: 28.5.1-001/001 we

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