Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 462/2002 vom 05.08.2002

Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten

Das Land NRW hat mit der Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172) die Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten geändert. § 5 der Verordnung, in der der Besuch einer anderen als der örtliche zuständigen Schule geregelt ist, erhält danach folgende Fassung:

"(1) Über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule entscheidet nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern

a) das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,

b) das Schulamt der aufnehmenden Grundschule, wenn die zuständige Grundschule und die andere Grundschule in den Bezirken verschiedener Schulämter – auch verschiedener Bezirksregierungen – liegen.

c) die Bezirksregierung, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg innerhalb eines Regierungsbezirks liegen,

d) die Bezirksregierung des aufnehmenden Berufskollegs, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg in den Bezirken verschiedener Bezirksregierungen liegen.

(2) Einer Entscheidung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen."

Aus der Sicht der Geschäftsstelle ist die Änderung zu begrüßen, weil sie zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens führt.

Az.: IV/2-213-0/1

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