Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 428/2013 vom 18.06.2013

Verordnung über Reservekraftwerke

Die Bundesregierung hat die so genannte Reservekraftwerksverordnung zur Vorhaltung von Kraftwerken als Reserve für die Absicherung bestimmter Engpass-Situationen insbesondere in den Wintermonaten verabschiedet. Sie dient der Umsetzung der im Jahr 2012 eingeführten gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Versorgungssicherheit im Bereich der konventionellen Stromerzeugung. Die Verordnung sieht eine transparente Beschaffung von Reservekraftwerken vor und präzisiert die Voraussetzungen für eine mögliche Inanspruchnahme der von der Stilllegung bedrohter systemrelevanter Kraftwerke.

Die Reservekraftwerksverordnung ist Teil des sog. „Wintergesetzes“, das als Reaktion auf die kritische Versorgungslage im Winter 2011/2012 Ende 2012 im Rahmen der EnWG-Novelle in Kraft trat. Das Gesetz und die Verordnung sollen sowohl akute Gefahren für die Versorgungssicherheit vermeiden als auch mehr Transparenz schaffen. Die dort vorgesehenen Maßnahmen verpflichten Kraftwerksbetreiber unter anderem, die Stilllegung von Kraftwerken anzuzeigen, sehen die Möglichkeit vor, systemrelevante Kraftwerke gegen Kostenerstattung in Betrieb zu halten und sichern den weiteren Betrieb wichtiger Gaskraftwerke bei Versorgungsengpässen. Die Regelungen dienen der kurzfristigen Absicherung der Versorgungssicherheit.

Die Reservekraftwerksverordnung, die auch „Winterverordnung“ genannt wird, dient nun der Konkretisierung der neuen Regelungen des EnWG. Sie kodifiziert und systematisiert die seit 2011 bestehende Praxis von Übertragungsnetzbetreibern und Bundesnetzagentur zur Vorhaltung von Kraftwerken als Reserve für die Absicherung bestimmter Krisenszenarien insbesondere in den Wintermonaten („Netzreserve“). Die Ausgestaltung der Netzreserve dient dazu, die Beschaffung der „Kaltreserve“ durch die Übertragungsnetzbetreiber transparenter zu machen. Bislang waren keine Informationen darüber erhältlich, von wem und zu welchen Konditionen Anlagen für die Kaltreserve zur Verfügung gestellt werden können.

Die Verordnung sieht daher unter anderem eine jährliche Überprüfung der Systemsicherheit im Hinblick auf die verfügbaren Erzeugungskapazitäten durch Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur vor. Soweit sich hieraus ein Bedarf an Reserveleistung ergibt, wird dieser ausgeschrieben. Interessierte Betreiber können die Nutzung ihrer Anlagen als Reservekraftwerke anbieten. Um Fehlanreize zu vermeiden, können sich an der Ausschreibung grundsätzlich nur systemrelevante Anlagen beteiligen, die der Betreiber endgültig stilllegen will („No-way-Back“-Verpflichtung). Zudem präzisiert die Verordnung die gesetzlichen Pflichten der Anlagenbetreiber zur Anzeige geplanter Stilllegungen von Kraftwerken und legt Ausnahmen vom bestehenden einjährigen Stilllegungsverbot fest.

Die Verordnung und die zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben sind bis Ende des Jahres 2017 befristet und sollen eine Übergangsregelung bis zu einer Entscheidung über mögliche Änderungen am Strommarktdesign einschließlich einer grundlegenden EEG-Reform darstellen.

Az.: II/3 811-00/8

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