Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 566/1998 vom 20.10.1998

Verordnung über haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für Gemeinden

Das Ministerium für Inneres und Justiz hat einen zweiten Entwurf für eine Verordnung über haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für Gemeinden vor Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts vorgelegt. Dieser Entwurf sieht insbesondere vor, daß bei den hiervon betroffenen Kommunen freie und freiwerdende Stellen von Beamten, Angestellten und Arbeitern nicht neu besetzt werden dürfen. Beförderungen von Beamten sollen während der gesamten Dauer der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich unzulässig sein. Durch personalwirtschaftliche Maßnahmen sei sicherzustellen, daß Ansprüche auf Höhergruppierung zugunsten von Angestellten und Arbeiter nicht entstehen.

Die Geschäftsstelle hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Zu dem mit Ihrem o.g. Schreiben vorgelegten Entwurf der "Verordnung über haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für Gemeinden vor Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts (VO Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen)" möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den vorliegenden Verordnungsentwurf ist
§ 75 Abs. 7 Gemeindeordnung NW. Diese Vorschrift ist durch Artikel III des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 eingeführt worden. Bereits seinerzeit hatten wir mit Schreiben vom 19.06.1997 hierzu folgendes ausgeführt:

"Soweit in § 75 Abs. 7 Satz 2 Ziffer 1 Gemeindeordnung NW weitere Restriktionen für die Haushaltswirtschaft im Bereich der vorläufigen Haushaltsführung vorgesehen sind, bestehen aus unserer Sicht nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es stellt sich die Frage, ob die in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützte Finanzautonomie der Kommunen durch eine Verordnung des Innenministeriums über die inhaltlichen Vorgaben der Gemeindeordnung hinaus materiell beschränkt werden darf. Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben sich die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung im wesentlichen bewährt, so daß wir keine zwingende Notwendigkeit einer derartigen weitergehenden Beschränkung erkennen können."

Diese Position vertritt der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund nach wie vor. Wir sind der Auffassung, daß das bereits jetzt existierende Instrumentarium der §§ 75 ff. Gemeindeordnung NW auch ohne eine derartige Verordnung ausreicht, um der in der Tat in vielen Städten und Gemeinden sehr schwierigen Haushaltssituation gerecht zu werden.

Von daher kann auch der vorliegende Verordnungsentwurf nicht unsere Zustimmung finden. Insbesondere hat sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft unseres Verbandes in seiner 112. Sitzung am 21. September 1998 intensiv mit dem Verordnungsentwurf befaßt und die Geschäftsstelle einstimmig beauftragt, diesen gegenüber dem Ministerium für Inneres und Justiz abzulehnen.

Die Ausschußmitglieder waren sich zum einen darüber einig, daß – gerade angesichts der stagnierenden bzw teilweise sogar rückläufigen Entwicklung der Personalkosten in den vergangenen Jahren – in diesem Kostenblock nicht die Ursache für die sehr angespannte Haushaltslage vieler kreisangehöriger Städte und Gemeinden zu suchen ist. Ursache der vorliegenden Fehlbeträge der Haushalte der Städte und Gemeinden ist vielmehr weiterhin in erster Linie die immer noch viel zu hohe Belastung durch die Sozialhilfe bzw. die Kreisumlage als Refinanzierungsinstrument der Sozialhilfe.

Zum anderen ist festzuhalten, daß eine Umsetzung des Verordnungsentwurfes für eine Vielzahl von Städten und Gemeinden dazu führen würde, daß Höhergruppierungen bzw. Beförderungen auf viele Jahre schlicht nicht möglich wären. Da auf der anderen Seite aber aufgrund der ständig steigenden Aufgabenfülle der Städte und Gemeinden und der weiterhin zurückgehenden Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Anforderungen an die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig steigen, würde dieser Wegfall jeglichen materiellen Leistungsanreizes schwerwiegende negative Folgen auf die kommunale Personalwirtschaft haben. Gerade die Städte und Gemeinden, die aufgrund ihrer besonders angespannten Haushaltslage besonders leistungsfähige und kreative Mitarbeiter benötigen, müßten damit rechnen, daß diese in großer Zahl ihren Arbeitgeber wechseln, um so wieder eine berufliche Perspektive zu erlangen. Da der Verordnungsentwurf auch nicht – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Verordnungsentwurf vom 22.01.1998 angeregt - statt des apodiktischen Verbotes personalwirtschaftlicher Maßnahmen eine betragsmäßige Begrenzung der Personalkosten (etwa in Höhe des Ist-Ergebnisses des Vorjahres) vorsieht, können wir dem nicht zustimmen.

Sollte es in Einzelfällen zu Verstößen gegen die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 81 Gemeindeordnung NW kommen, so ist auch insoweit keine zusätzliche Verordnung erforderlich. Die Mitglieder der Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft haben einmütig festgestellt, daß hier vielmehr eine konsequente Vorgehensweise der Kommunalaufsicht gefordert ist."

Az.: IV/1 904-09

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