Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 272/1999 vom 20.04.1999

Verordnung über Eintragung eines Bodenschutzlastvermerks in Kraft

In den Mitteilungen des NWStGB vom 20.02.1999 (Nr. 124 – Nr. 126) und vom 05.03.1999 (Nr. 174), war darüber berichtet worden, daß das Bundes-Bodenschutzgesetz zum 01. März 1999 in Kraft getreten ist. Zwischenzeitlich ist auch die Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks im Bundesgesetzblatt (Teil I 1999, S. 497) veröffentlicht worden. Die Verordnung zur Eintragung des Bodenschutzlastvermerks ist zum 01. März 1999, also zeitgleich mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz, in Kraft getreten. Wie in den Mitteilungen des NWStGB 1999 Nr. 125 dargestellt, regelt § 25 Bundes-Bodenschutzgesetz, daß der Grundstückseigentümer einen Wertausgleich zu leisten hat, wenn mit öffentlichen Mitteln Maßnahmen zum Schutz des Bodens (z.B. Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück) durch die zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Der Wertausgleich dient dazu, die Werterhöhung auszugleichen, die z.B. dadurch entsteht, daß ein Grundstück von Altlasten durch Sanierung befreit wird. Der zu zahlende Wertausgleich (Ausgleichsbetrag) ruht als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück.

Die Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerkes ändert insoweit die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.01.1995 (BGBl. I, S.114; zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10.02.1999, BGBl. I S. 147). Es wird ein neuer Abschnitt XIV ("Vermerk über öffentliche Lasten") eingefügt. Der Abschnitt XIV umfaßt die §§ 93 a und 93 b. In § 93 a (Eintragung öffentlicher Lasten) ist geregelt, daß öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen werden. In § 93 b (Eintragung des Bundesschutzlastvermerks) ist geregelt, daß auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 Bundes-Bodenschutzgesetz durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen wird. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt: "Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last." (§ 93 b Abs. 1 der Grundbuchverfügung).

§ 93 b Abs. 2 lautet, daß der Bodenschutzlastvermerk auf Ersuchen der für die Feststellung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht wird. Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. Die Einhaltung der insoweit bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Bodenschutzlastvermerks nicht erforderlich (§ 93 a Abs. 2 der Grundbuchverfügung).

Az.: II/2 50-10

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