Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 348/1996 vom 20.07.1996

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes hat die Landesregierung hinsichtlich der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt folgende Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 25. Juni 1996 beschlossen:

Aufgrund des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet::

§ 1

Für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand 531 DM

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung

des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die

allein für die Pflege und Erziehung sorgt 292 DM

- in den übrigen Fällen 266 DM

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des

8. Lebensjahres bis zur Vollendung des

14. Lebensjahres 345 DM

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des

15. Lebensjahres bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres an 478 DM

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des

19. Lebensjahres an 425 DM.

§ 2

Die Verordnung tritt am 01. Juli 1996 in Kraft.

Wir weisen darauf hin, daß mit dieser Verordnung nach Aussage des Landes das Ergebnis des Vermittlungsausschusses im Hinblick auf die Neufestsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe im BSHG berücksichtigt ist. Fraglich bleibt die Rechtsgültigkeit der Verordnung im Hinblick auf die Neuregelungen des § 22 V BSHG. Wir gehen davon aus, daß das Land NRW diese Frage mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgeklärt hat.

Az.: II 820-6/2

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