Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 203/2006 vom 09.02.2006

Verordnung über die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Pkw

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW hatte die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 10.1.2006 um Stellungnahme gebeten, wer künftig in NRW für die Umsetzung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung zuständig sein soll. Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist, dass auch bei Kraftfahrzeugen in Verkaufsräumen nunmehr der Energieverbrauch für den Käufer ausgewiesen werden muss, so wie es bereits bei den Elektro- und Elektronikgeräten (z.B. Waschmaschinen) nach der allgemeinen Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung üblich ist. Die Geschäftsstelle hat wie folgt Stellung genommen:

„Wir bedanken uns für das o. g. Schreiben und können Ihnen im Hinblick auf die Umsetzung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Folgendes mitteilen:

Wir sind der Ansicht, dass die Kontrolle der Einhaltung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden zu verorten ist. Vielmehr ist hier eine Zuständigkeit des Landesbetriebes für das Mess- und Eichwesen angezeigt.

Im Kern geht es darum, zu prüfen, ob Pkw entsprechend der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung unter anderem in den Verkaufs-Lokalitäten ausgezeichnet worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass der Landbetrieb für das Mess- und Eichwesen bereits seit Dezember 1999 für die Überwachung von Haushaltsgeräten nach der allgemeinen „Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ zuständig ist und es auch nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung um den Energieverbrauch geht, sehen wir eine Zuständigkeit des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen zweifelsfrei als sachnäher an. Außerdem spricht für eine Zuständigkeit des Landesbetriebs für das Mess- und Eichwesen, dass dieser ohnehin im Verbraucherbereich die Aufgabe hat, Kontrollen im Hinblick auf die Eich- und Messtechnik bei dem Verkauf von Waren durchzuführen.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass eine zukünftige Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden eine neue Aufgabe für die Städte und Gemeinden darstellen würde. Nach dem in der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzip wäre das Land NRW daher verpflichtet, den Städten und Gemeinden die zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten über Finanzmittel des Landes auszugleichen.

Abschließend regen wir an, im Hinblick auf den von der Landesregierung angekündigten Bürokratieabbau zu prüfen, ob eine zuständige Behörde überhaupt bestimmt werden muss, zumal nach § 8 Abs. 3 LOG NRW bereits eine Zuständigkeitsregelung besteht.“

Az.: II/2 10-00 qug

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