Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 503/2000 vom 05.09.2000

Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Abwasserentsorgung

In den Mitteilungen vom 5.8.2000 (Nr. 451, S. 225) hatte die Geschäftsstelle über das Vorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums berichtet, eine Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasserV) zu erlassen. Zu dem vorgelegten Entwurf für eine solche Verordnung (Stand: 2.6.2000) hat die Geschäftsstelle dem Innenminister mit Schreiben vom 14. August 2000 folgendes mitgeteilt:

"Nach Überprüfung des Verordnungsentwurfes bitten wir darauf hinzuwirken, daß dieser nicht erlassen und aus folgenden Gründen zurückgezogen wird:

1. Die Verordnung ist nicht erforderlich. Zwar können die Städte und Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW anstelle einer Abwassergebühr auch private Abwasserentgelte erheben. Diese "Flucht in das Privatrecht" entbindet die Städte und Gemeinden nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht von der Einhaltung der kommunalabgabenrechtlichen Grundsätze. Vor allem aber unterliegen die privaten Abwasserentgelte der zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, so daß eine entsprechende Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser entbehrlich ist, weil eine zivilgerichtliche Überprüfung im vollem Umfang gewährleistet ist (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 10.10.1991 – III ZR 100/90, DVBl. 1992, S. 369 ; Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rz. 235ff, 237). Im übrigen erheben zur Zeit in Nordrhein-Westfalen nur 2 von 396 Städten und Gemeinden private Abwasserentgelte.

2. Die Regelung in § 22 des Entwurfes der AEBAbwasserV verstößt gegen das Grundgesetz. Dort wird geregelt, daß Rechtsvorschriften, die das Abwasserverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der (künftigen) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser entsprechend zu gestalten bzw. anzupassen sind. Zunächst ist diese Rechtsfolge völlig unakzeptabel, weil nicht erwartet werden kann, daß die Gemeinden ihre öffentlich-rechtlichen Satzungen im Abwasserbereich an die künftige Verordnung des Bundes anpassen.

Für eine solche Regelung hat der Bund aber auch keine verfassungsrechtliche Regelungsbefugnis. Die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch kommunale Entsorgungseinrichtungen betrifft das Recht der kommunalen Einrichtungen und Anlagen, die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (Art. 70 GG). Da das Recht der kommunalen Einrichtungen und Anlagen der ausschließlichen Gesetz-gebungskompetenz der Länder unterliegt, steht den Ländern grundsätzlich auch die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis über kommunale Gebühren und Beiträge zu. Deshalb kann in § 22 des Entwurfes der AEBAbwasserV nicht geregelt werden, daß Rechtsvorschriften, die das Abwasserentsorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der AEBAbwasserV anzupassen sind (vgl. hierzu auch Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 1 Rz. 16 f.; Queitsch in: Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/ Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 100).

Schließlich ist eine Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser auch wegen der Regelung in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz nicht erforderlich. Zwar ist in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz die Möglichkeit vorgesehen, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise befristet und wider-ruflich auf einen Dritten zu übertragen. Von dieser Regelungsbefugnis in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz haben bislang lediglich die Länder Sachsen und Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. In diesen Ländern sind Ermächtigungen in die Landeswassergesetze aufgenommen worden, auf deren Grundlage Rechtsverordnungen erlassen werden können, die die Aufgabenübertragung im Rahmen der Abwasserbeseiti-gungspflicht regeln. Das Land Baden-Württemberg hat vor kurzem den Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung vorgelegt, der zur Zeit diskutiert wird. In diesem Entwurf sind auch Regelungen zur Erhebung von Entgelten aufgenommen worden. Unabhängig davon bedarf es aber keiner entsprechenden Bundesverordnung für Abwasserentgelte, weil eine umfassende gerichtliche Kontrolle über § 315 Abs. 3 BGB sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1991 – III ZR 100/90, DVBl. 1992, S. 369 ; Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rz. 235ff, 237).

Vor diesem Hintergrund bitten wir darauf hinzuwirken, daß der Verordnungsentwurf zurückgezogen wird. Für ein vertiefendes Gespräch in dieser Anlegenheit stehen wir gerne zur Verfügung. Ein gleichlautendes Schreiben ist auch der Umweltministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn, zugeleitet worden".

Die Geschäftstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 24-28

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