Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 135/2002 vom 20.12.2002

Vermittlungsausschuss zur Arbeitsmarktreform

Der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hat am 17.12.2002 ein neues Paket zum Entwurf eines Ersten und eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geschnürt, das im Hinblick auf die nicht zustimmungspflichtigen Teile von "Hartz I" keine gravierenden Änderungen enthält. Der Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit bei Leiharbeitnehmern soll bestehen bleiben. Ferner verhandeln die Tarifparteien danach über abweichende Regelungen, insbesondere für die Problemgruppen des Arbeitsmarktes. Es bleibt ferner dabei, daß das Arbeitsamt über Personal-Service-Agenturen mit erlaubt tätigen Verleihunternehmen Verträge abschließt. Ergänzend zu den bisherigen Überlegungen wird ausdrücklich klargestellt, daß in Personal-Service-Agenturen aufgenommene Zeitarbeiter statistisch gesondert ausgewiesen werden. Bis Ende 2006 verlängert werden soll die zunächst auf Ende 2005 befristete Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr zu befristen.

Bei den zustimmungspflichtigen Teilen der Gesetzesvorschläge - "Hartz II" - wurde eine Einigung zur Regelung der Mini-Jobs gefunden. Danach wird die Geringfügigkeitsgrenze von 325 € auf 400 € angehoben, wobei dieser Bereich für Beschäftigte abgabenfrei bleibt und der Arbeitgeber eine Abgabe von 25 % zahlt. Ferner soll der Mini-Job bis 400 € zukünftig neben einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. An den Mini-Job schließt sich ein "Gleitzonen-Job" von 400 € bis 800 € an, bei dem der Arbeitgeber normale Beiträge zahlt, während die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung bis zur 800 €-Grenze langsam ansteigen. Für haushaltsnahe Mini-Jobs soll die besondere Regelung gelten, daß der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe für Jobs bis 400 € in Höhe von 12 % zahlt.

Zum Gesetz zur Scheinselbständigkeit wurde festgelegt, daß dieses nicht abgeschafft wird, sondern es bei der grundsätzlichen Versicherungspflicht nach den üblichen Kriterien verbleibt. Gestrichen werden soll lediglich die Regelung, wonach bei Vorliegen bestimmter Kriterien automatisch von der Scheinselbständigkeit ausgegangen werden muß. Schließlich soll das zunächst vorgesehene Brückengeld für ältere Arbeitnehmer entfallen.

Die nicht zustimmungspflichtigen Teile sowie die Kernregelung zu den zustimmungspflichtigen Teilen des Gesetzespakets sollen ab 1.1.2003 in Kraft treten, die Umsetzung der Regelungen zu Mini-Jobs soll bis zum 1.4.2003 erfolgen.

Az.: III 845

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