Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 784/2005 vom 19.10.2005

Vermischen von häuslichem Abfall und Gülle

Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser aus dem Jahr 1991 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, bis Ende 2005 sicherzustellen, dass kommunale Abwässer eine geeignete Behandlung erfahren. In diesem Zusammenhang stellt auch die Einleitung unbehandelter häuslicher Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben in Jauche und Gülle keine geeignete Abwasserbehandlung dar. Entsprechend der Anforderungen der EU-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser heißt es in § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Umsetzung dieser Richtlinie (Kommunale Abwasserverordnung NRW): Eine Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten darf ab dem 01. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufzunehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft entsprechen. Das bedeutet im Ergebnis, dass im Außenbereich der Einsatz einer Kleinkläranlage mit biologischer Behandlungsstufe für häusliche Abwässer erforderlich wird.

Vor diesem Hintergrund hat das Umweltministerium NRW mit Erlassen vom 07. März 2001 und 25. April 2002 darauf hingewiesen, dass das Vermischen von unbehandelten häuslichen Abwässern mit Gülle oder Jauche und das Aufbringen dieses Gemisches keiner gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung im Sinne der wasserrechtlichen Vorgaben entspricht.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht verkannt werden, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Gewässer- und Grundwasserschutz einen sehr hohen Stellenwert beimisst und die Behandlung (Reinigung) von häuslichem Schmutzwasser der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Bevölkerung dient. Es darf auch nicht verkannt werden, dass häusliches Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben seiner Zusammensetzung nach (z.B. Rückstände von Putz- und Reinigungsmitteln) nicht anders ist als das häusliche Abwasser von sonstigen Wohngrundstücken.

Vor diesem Hintergrund müssen landwirtschaftliche Betriebe damit rechnen, dass sie sich entweder zukünftig an eine vorhandene oder noch zu bauende öffentliche Kanalisation der Gemeinde anzuschließen haben oder die häuslichen Abwässer in einer Kleinkläranlage behandeln müssen, die sie auf ihre Kosten zu errichten und zu betreiben haben. Alternativ kommt noch die Sammlung von häuslichem Abwasser in einer sog. abflusslosen Grube in Betracht, deren Inhalt von der Gemeinde mit dem sog. „rollenden Kanal“ (Tank-/Silofahrzeug) zur Kläranlage abgefahren wird. Die Entsorgung von abflusslosen Gruben ist aber u.a. wegen der häufigeren Entleerung kostenintensiver als der Bau und Betrieb einer Kläranlage, bei der nur noch der nach dem Abwasserreinigungsprozess übrig bleibende Klärschlamm zu entsorgen ist.

Insgesamt ist deshalb damit zu rechnen, dass in allernächster Zeit vermehrt Landwirte auf die Städte und Gemeinde zukommen werden, um zu erfragen, ob vor ihrem Grundstück in absehbarer Zeit ein Abwasserkanal gebaut wird. Diese Frage ist u.a. deshalb berechtigt, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Kleinkläranlage mit Kosten von ca. 7.500,-- € nicht errichten möchte, um ein paar Jahre später an einen Kanal anschließen zu müssen, der vor dem Grundstück gebaut wird. Deshalb ist es als wichtig anzusehen, dass die Städte und Gemeinden auf der Grundlage ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes klare Aussagen dazu treffen können, wo Kanäle überhaupt und wann gebaut werden und wo nicht.

Im Übrigen haben zahlreiche Städte und Gemeinden der Geschäftsstelle des StGB NRW zur Kenntnis gegeben, dass sie die landwirtschaftlichen Betriebe darauf hingewiesen haben, dass der Bau von Kleinkläranlagen zurzeit noch bis zum 31.12.2005 aus dem Initiativprogramm „Ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW“ gefördert wird. So beträgt der Zuschuss bis zu vier Personen 1.500,-- €. Für jeden weiteren angeschlossenen Bewohner mit Erstwohnsitz werden 375,-- € ausgezahlt. Der Städte- und Gemeindebund NRW tritt im Übrigen für einen Fortbestand dieser Förderung über das Jahr 2005 hinaus ein und konnte bei der alten Landesregierung erreichen, dass das Förderprogramm um ein Jahr bis zum 31.12.2005 verlängert worden ist. Ob das Programm von der neuen Landesregierung unverändert fortgeführt wird, steht noch nicht fest.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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