Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 819/2003 vom 20.10.2003

Vermessungs- und Katasteramt kein Betrieb gewerblicher Art

Ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen hat von der Stadt A Körperschaftsteuern verlangt, weil ihr Vermessungs- und Katasteramt Katastervermessungen durchgeführt hat und weiterhin durchführt. Hiergegen ist vor dem Finanzgericht Düsseldorf geklagt worden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Juni 2003 - 15 K 1986/00 K - entschieden, dass das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt A im Rahmen der Tätigkeiten nach dem Vermessungs- und Katastergesetz keinen Betrieb gewerblicher Art nach § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) darstellt. Vielmehr handele es sich um einen Betrieb, der überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetrieb) diene (§ 4 Abs. 5 Satz 1 KStG).

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Durchführung von Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen die Erfüllung einer spezifisch öffentlich-rechtlichen Aufgabe darstelle, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sei und staatlichen Zwecken diene. Nach § 1 Abs. 1 VermKatG seien die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters öffentliche Aufgaben, die u.a. von den Landesvermessungsämtern und den kreisfreien Städten als Katasterbehörden wahrgenommen werden. Nach § 5 Abs. 1 VermKatG umfasse die Landesvermessung dabei die Grundlagen- und Katastervermessung, die topographische Landesaufnahme und -kartografie sowie die Registrierung und Sammlung im Rahmen des Luftbildarchivs. Diese Aufgaben seien ausschließlich öffentlichen Stellen, eben den in § 1 VermKatG genannten Behörden und Personen, vorbehalten. Private Unternehmer könnten diese Aufgaben nicht erfüllen.

Die Stadt A trete ferner mit ihrer Tätigkeit auch nicht in Konkurrenz zu privaten Unternehmern. Nach § 1 Abs. 2 VermKatG seien die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zwar gleichfalls befugt, Aufgaben der Landesvermessung wahrzunehmen. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sei jedoch als ein mit hoheitlichen Aufgaben beliehener Unternehmer ein Organ des öffentlichen Vermessungswesens. Er wirke insoweit an der Erfüllung hoheitlicher, d.h. öffentlich-rechtlich geregelter Aufgaben mit.

Eine Ausübung öffentlicher Gewalt liege hingegen - so das Finanzgericht Düsseldorf - dann nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschalte und eine Tätigkeit entfalte, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheide. Eine solche Konkurrenzsituation ist im Hinblick auf die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure jedenfalls in dem vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Az.: II/1 671-00

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