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StGB NRW-Mitteilung 347/2007 vom 24.05.2007

Verlust eines Dienstschlüssels

Das Verwaltungsgericht Minden hat am 26.04.2006 ein Urteil gefällt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Klägerin ist Schulträgerin der Hauptschule W., an der der bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Januar 2006 im Dienst des beklagten Landes stehende Beigeladene als Lehrer tätig war. Am 15.03.2004 kam dem Beigeladenen sein Schulschlüsselbund, an dem sich u.a. ein Schlüssel für die Eingangstür der Schule sowie ein Schlüssel für die Klassenräume befanden, abhanden. An diesem Tag schloss der Beigeladene den Medienraum zu Beginn der 5. Unterrichtsstunde gegen 11.45 Uhr auf, um einen Schüler der Klasse 8 a eine Arbeit nachschreiben zu lassen. Den entsprechenden am Schlüsselbund befindlichen Raumschlüssel ließ er außen am Türschloss stecken. Anschließend schloss er die Tür des Medienraumes und ging in den Klassenraum der Klasse 8 a, der er in der 5. Schulstunde Unterricht zu erteilen hatte. Gegen Ende der Unterrichtsstunde um 12.25 Uhr bemerkte er den Verlust seines Schlüsselbundes und stellte nach seiner Rückkehr am Medienraum fest, dass der Schlüsselbund nicht mehr vorhanden war.

Unter dem 08.07.2004 teilte die Klägerin der Bezirksregierung E. mit, dass durch die erforderlich gewordene Erneuerung der gesamten Schließanlage der Hauptschule W. ein Schaden in Höhe von 7.848,91 Euro entstanden sei. Zugleich bat sie die Bezirksregierung, den Beigeladenen im Wege der Drittschadensliquidation in Regress zu nehmen, da die Voraussetzungen des § 84 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vorlägen, zumal der Beigeladene im Rahmen der Haftpflichtversicherung auch gegen Schlüsselverlust versichert sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Steckenlassen oder Unbeaufsichtigtlassen von Schlüsseln nach ständiger Rechtsprechung fahrlässig sei.

Nachdem die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ablehnte, erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Minden.

Nach Auffassung des VG Minden ist die Klage begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen das beklagte Land, den durch den infolge des Schlüsselverlustes notwendig gewordenen Austausch der Schließanlage der Hauptschule W. entstandenen Schaden in Höhe von 7.848,91 Euro gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen und den erlangten Schadensersatz an die Klägerin abzuführen.

Anspruchsgrundlage sei das Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen das beklagte Land die Lehrkräfte stelle und für die Personalkosten aufkomme, während die Klägerin als kommunale Schulträgerin alle sonstigen Aufwendungen trage. Im Hinblick darauf, dass ein kommunaler Schulträger bei Beschädigungen von Schulgegenständen durch die Lehrer zwar regelmäßig einen Schaden erleide, ihm jedoch keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Ersatzanspruch gegenüber der Anstellungskörperschaft oder der Lehrkraft zur Verfügung stehe, bestehe nach der Rechtsprechung die Pflicht des Dienstherrn zur Drittschadensliquidation im Interesse des geschädigten Schulträgers, wenn die in seinem Dienst stehende Lehrkraft im Innenverhältnis – hier nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG – hafte.

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Grob fahrlässig handle derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachte. Dies sei der Fall, wenn es an der geringsten Vorsicht oder Aufmerksamkeit fehle oder nahe liegende Überlegungen und unschwer zu ergreifende Sicherheitsvorkehrungen, die jedem einleuchten, unterlassen würden. Hinzu kommen müsse, dass es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handele, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigere.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichtes erfüllt. Der Beigeladene hätte als Lehrer die allgemeine Pflicht, die von der Schulträgerin für den Schuldienst bereitgestellten Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Indem der Beigeladene am 15.03.2004 nach dem Aufschließen der Tür des Medienraumes den entsprechenden Schlüssel nicht aus dem Schloss abgezogen habe und dadurch anderen Personen die Gelegenheit zur Wegnahme dieses Schlüssels wie auch der übrigen am Schlüsselbund befindlichen Schulschlüssel verschafft habe, habe er seine Pflicht unstreitig verletzt.

Die Kammer ist auch der Ansicht, dass dieser Pflichtverstoß als grob fahrlässig zu bewerten ist. Der Beigeladene habe aufgrund von Unachtsamkeit bedeutende Schulschlüssel eine gewisse Zeit lang während des Unterrichtsbetriebes, als sich eine Vielzahl von Personen im Gebäude der Hauptschule W. aufhielt und daher eine große Entwendungsgefahr bestanden habe, unbeaufsichtigt gelassen. Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung sei ihm die Wichtigkeit der ihm überlassenen Schulschlüssel auch bewusst gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich seinerzeit nach Inempfangnahme der Schlüssel veranlasst gesehen, das mit dem Verlust verbundene hohe Sachschadensrisiko privat zu versichern.

Az.: IV/2 220-10

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