Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 291/2021 vom 14.05.2021

Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes genehmigt

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) regelt in Deutschland die Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Grubengas. Gemäß der geltenden EU-Beihilfevorschriften wurde die Verlängerung und Änderungen des EEG 2021 nun von der Europäischen Kommission anerkannt und genehmigt.

Neben der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas, können auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) auch Teilbefreiungen von der sogenannten EEG-Umlage eingeräumt werden, beispielsweise für stromintensive Unternehmen. Hinter der EEG-Umlage verbirgt sich die Umlage zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Die bisherigen Förderregelungen in diesem Bereich sollen nun von der neuen Regelung, die nach aktuellem Stand bis Ende des Jahres 2026 gelten wird, ersetzt werden. Im Rahmen dieser Regelung ist im Jahr 2021 von einer Mittelveranschlagung in Höhe von etwa 33,1 Mrd. Euro die Rede.

Die Europäische Kommission ist bei ihrer Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass mit der Maßnahme positive Auswirkungen auf die Umwelt einhergehen. Zudem ist von deutscher Seite geplant, die neuen Regelungen in absehbarer Zeit zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich laut der Kommission keine Differenzen in Bezug auf die europäischen Beihilfevorschriften.

Neben verschiedenen anderen Regelungen, soll auch die genannte Regelung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unter dem übergeordneten Ziel der EU-weiten Klimaneutralität bis 2050 stehen. Ziel sei demnach, dass ab 2030 rund 65 Prozent des Stroms in Deutschland durch erneuerbare Energien erzeugt wird. In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU von 2018 wurde bereits ein verbindlicher Anteil von 32 Prozent bis zum Jahr 2030 festgelegt. Durch die Mitteilung über den European Green Deal wurden die Klimaziele im Allgemeinen jedoch nochmals gesteigert, weshalb auch die Erhöhung von 32 Prozent auf 65 Prozent nicht verwundert.

Wer eine Förderung erhält, wird hauptsächlich durch Ausschreibungen ermittelt, wobei in diesem Bereich aller Voraussicht nach verschiedene Ausschreibungen für die einzelnen Bereiche, aber auch projektbezogene Ausschreibungen beabsichtigt sind. Im Hinblick auf die Ausschreibungen soll durch klare Schutzbestimmungen, die in den neuen Regelungen aufgenommen wurden, sichergestellt werden, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert bleiben. Außerdem soll dadurch eine Überkompensation vermieden werden. Gleichzeitig sollen die Kosten, sowohl für den Steuerzahler als auch für die Verbraucher, möglichst geringgehalten werden.

Weitere Informationen: https://ec.europa.eu

Az.: 28.6.9-002/006 gr

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