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StGB NRW-Mitteilung 112/2006 vom 21.12.2005

Verlängerung der Übergangsfrist beim ärztlichen Bereitschaftsdienst

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat die am 15.12.2005 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossene Verlängerung der Übergangsfrist beim ärztlichen Bereitschaftsdienst begrüßt. Die Entscheidung sei notwendig gewesen, um die Kliniken im kommenden Jahr nicht in die Zwangslage zu versetzen, sich gesetzeswidrig zu verhalten, da das Arbeitszeitgesetz faktisch nicht umsetzbar gewesen wäre. Anderenfalls wäre zu befürchten gewesen, dass einzelne Abteilungen und Bereiche zwangsweise ihren Betrieb einschränken hätten müssen. Mit der Entscheidung der Koalitionsregierung, die Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2006 zu verlängern, seien die Tarifparteien nunmehr aufgefordert, abweichende Flexibilisierungsregelungen zu treffen.

Die DKG stellte klar, dass die kommunalen Krankenhäuser bereits einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgeschlossen hätten, der den Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtline gerecht werde. Im TVöD hätten die Tarifvertragsparteien die für den Krankenhausbetrieb unumgänglichen Flexibilisierungen bei der Arbeitszeit mit Wirkung zum 01.01.2006 festgeschrieben. Der Marburger Bund habe jedoch kurz vor Abschluss der Verhandlungen den Tarifvertrag nicht unterschrieben. Durch ihr Ausscheren habe die Ärztegewerkschaft selbst die Verlängerung der Übergangsregelung notwendig gemacht. Der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung beabsichtigt, die strikten Vorgaben der EU-Richtlinie für den Krankenhausbereich durch Tarifvereinbarungen abzumildern, um so den speziellen Anforderungen an eine 24-Stunden-Vollversorgung Rechnung zu tragen.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist das Auslaufen der Übergangsregelung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst im Arbeitszeitgesetz zum Jahresende, nach der bestehende oder nachwirkende Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen, die abweichende Regelungen zum Arbeitszeitgesetz enthalten, bis zum 31.12.2005 unberührt bleiben. Nach der europäischen Rechtsprechung und dem Arbeitszeitgesetz ist der ärztliche Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte indes im Rahmen des zum 01.01.04 geänderten deutschen Arbeitszeitgesetzes eine zweijährige Übergangsregelung vorgesehen, um die massiven Auswirkungen auf die Krankenhäuser abzumildern.

Az.: III/2 551

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