Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 259/2020 vom 28.04.2020

Verlängerung der Optionsfrist bei § 2b UStG

Mit der Einführung des § 2b UStG im Jahre 2016 wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts fundamental geändert. Nach neuer Rechtslage unterfallen zahlreiche Leistungsbeziehungen kommunaler Körperschaften dem Umsatzsteuerrecht. Durch Erklärungen gegenüber dem Finanzamt konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts allerdings erwirken, dass sie bis zum 01.01.2021 noch nach altem Recht behandelt werden. Diese Möglichkeit wurde ganz überwiegend wahrgenommen. Die Übergangsfrist sollte den jPdöR Zeit geben, eine umfassende Neubewertung ihrer einschlägigen Leistungsbeziehungen vorzunehmen. In der Praxis ergaben sich häufig schwierige Fragestellungen bei der Aufarbeitung und Bewertung der vielfältigen und teils sehr komplexen Leistungsaustauschbeziehungen. Erschwerend trat hinzu, dass das BMF über Jahre keine ausreichende Hilfestellung in Form von Anwendungsschreiben/Erlassen gegeben hat und erst seit kurzem die Bereitschaft zeigt, weitere Anwendungshinweise zu geben. Ein umfangreicher Fragenkatalog der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wird mittlerweile eher schleppend abgearbeitet. Für eine reibungslose Umstellung der Leistungsbeziehungen zum 01.01.2021 auf Grundlage dieser Auslegungshinweise reicht die Zeit allerdings nicht mehr aus. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat das BMF deshalb bereits im Jahr 2019 aufgefordert, die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre zu verlängern. Das Land NRW hat diese Forderung aufgegriffen und einen entsprechenden Entschließungsantrag eingebracht, dem der Bundesrat ausgangs 2019 zugestimmt hat.

Seitens des Bundesfinanzministeriums ist dem DStGB seitdem mehrfach zugesichert worden, dass die Optionsfrist zu § 2b UStG um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert wird. Staatssekretär im BMF Dr. Bösinger hat zur Klärung der europarechtlichen Konformität bereits ein Gespräch mit dem zuständigen Generaldirektor der Kommission geführt. Dabei hat die KOM keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, allerdings strikte Beachtung des Verbots der Wettbewerbsverzerrung angemahnt.

Unterstützung für diesen Vorschlag haben auch der finanzpolitische und der kommunalpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lothar Binding und Bernhard Daldrup, signalisiert. Mit Schreiben an die Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände und des Verbands kommunaler Unternehmen haben sie angekündigt, sich für die Verlängerung des Optionszeitraums einzusetzen und diesbezüglich bereits im Gespräch mit dem Bundesfinanzminister zu sein.

Wir gehen vor diesem Informationshintergrund davon aus, dass - bei ungehindertem Fortgang der Dienstgeschäfte der Bundesregierung -  im Jahr 2020 eine Verlängerung des Optionszeitraums bis zum 31.12.2022 Gesetzeskraft erlangen wird. Ungeklärt ist bislang, ob die Änderung in einem Einzel- oder Artikelgesetz stattfinden wird. Wir halten es für wahrscheinlicher, dass die Verlängerung im Jahressteuergesetz 2020 verankert wird. Ein Entwurf des jeweiligen Jahressteuergesetzes geht uns regelmäßig gegen Mitte des Jahres zur Stellungnahme zu. Verabschiedet werden Jahressteuergesetze in der Regel im vierten Quartal des einschlägigen Jahres.

Az.: 41.6.8.4-004/003 ha

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