Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 125/2016 vom 17.02.2016

Verlängerung der Beendigungs-Anzeigefrist beim KInvFöG NRW

Gegenüber dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) wurde verschiedentlich - auch von Seiten der kommunalen Spitzenverbände - angeregt, den in § 8 Abs. 3 KInvFöG NRW vorgesehenen Zeitraum von 2 Monaten von der Beendigung einer Maßnahmen bis zur Vorlage der Beendigungsanzeige zu verlängern. Die Zeitspanne sei insbesondere bei großen Bauvorhaben nicht ausreichend.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erstellung von Beendigungsanzeigen die Vorlage der Schlussrechnungen durch die Handwerker bzw. Auftragnehmer sei. Diese könnten jedoch erst nach Abnahme der Leistungen (in der VV-KInvFG als Maßnahmenende definiert) erstellt werden - mit der Folge, dass für die sich anschließende Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung entsprechend weniger Zeit zur Verfügung stünde. Es sei daher zu erwarten, dass - auch hinsichtlich der notwendigen Beteiligung der Rechnungsprüfung - die Frist zur Vorlage der Beendigungsanzeige in vielen Fällen nicht eingehalten werden könne und deutlich überschritten werde.

Diese Argumentation hat das MIK nun nachvollzogen. Auch wenn ein Fristverstoß nach den derzeitigen Regelungen des KInvFöG NRW nicht mit Konsequenzen behaftet ist, erscheint dem MIK eine Anpassung sinnvoll. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landesgesetz aufgrund der vom Bund angekündigten Verlängerung des Förderzeitraums anzupassen sein wird. Von Seiten der Landesregierung ist daher beabsichtigt, im Zuge dieser notwendigen Gesetzesänderung die Frist zur Vorlage der Beendigungsanzeige von zwei auf sechs Monate zu verlängern.

Die Bezirksregierungen wurden bereits entsprechend informiert und dabei darauf hingewiesen, dass im Vorgriff auf diese beabsichtigte Gesetzesänderung bereits heute Verspätungen bei der Vorlage hingenommen werden können.

Az.: 41.0.1

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