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StGB NRW-Mitteilung 799/2004 vom 12.10.2004

Verkürzung des Zivildienstes

Ab 1. Oktober 2004 - mit dem In-Kraft-Treten des Zivildienständerungsgesetzes - gilt für alle Zivildienstleistenden eine Dienstdauer von neun statt der bisherigen zehn Monate. Die Verkürzung des Zivildienstes gilt auch für Zivildienstleistende, die derzeit ihren Dienst ableisten.

Im Bereich des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes wurde eine Reihe weiterer Änderungen gesetzlich nachvollzogen, die auf dem Wege einer Verordnung bereits seit Juni 2003 geregelt worden waren:

- Die Regelaltersgrenze für Heranziehungen wurde von 25 Jahren auf 23 Jahre abgesenkt. Grundwehrdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige werden in der Regel nur noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen.

- Die Befreiungstatbestände wurden erweitert: Verheiratete Wehrpflichtige, eingetragene Lebenspartner und sorgeberechtigte Väter werden auf Antrag nicht zum Zivildienst herangezogen. Die ''Dritte-Söhne-Regelung'' wird ausgeweitet auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei Geschwister Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, im anderen Dienst im Ausland oder im Freiwilligen Jahr geleistet haben.

- Der bisherige Verwendungsgrad Tauglichkeitsgrad 3 (T-3) entfällt. Wer T-3 gemustert wurde, ist in Zukunft nicht mehr wehrdienstfähig bzw. zivildienstfähig. Er wird nicht mehr zum Dienst herangezogen.

- Wehrpflichtige und Zivildienstpflichtige werden auf Antrag zurückgestellt, wenn sie nach Erlangung der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche Ausbildung aufgenommen haben.


Az.: III/2 820-7

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