Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 82/1997 vom 20.02.1997

Verkleinerung der Räte

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz räumt den Gemeinden und Kreisen die Möglichkeit ein, bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, zu verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf jedoch nicht unterschritten werden. Vor der Kommunalwahl 1994 haben von dieser damals neu geschaffenen gesetzlichen Möglichkeit 3 Kreise, 2 kreisfreie Städte und 123 kreisangehörige Städte und Gemeinden Gebrauch gemacht (vgl. Mitteilungen vom 20.12.1993, lfd. Nr. 646).

Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet am 30. September 1999 (Artikel VII Abs. 10 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung). Die entsprechende Satzung zur Verringerung der Sitze muß daher spätestens bis zum 30.06.1998 wirksam geworden sein.

Az.: I/2-024-00-0

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