Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 96/2002 vom 05.02.2002

Verkehrszeichen "Grüner Pfeil"

Das Verkehrszeichen "Grüner Pfeil", bei dem an roten Ampeln rechts abgebogen werden darf, hat bislang in Nordrhein-Westfalen nur eine geringe Verbreitung erfahren. Auf eine Kleine Anfrage hat die Landesregierung jetzt zusammengefaßt wie folgt geantwortet (Drucksache 13/2083):

Das Grün-Pfeil-Schild an Lichtsignalanlagen wurde nebst Allgemeiner Verwaltungsvorschrift mit Wirkung vom 1.3.1994 in Kraft gesetzt. Die Zuständigkeit für die Anordnung wurde den örtlichen Straßenverkehrsbehörden übertragen. Aufgrund der für die alten Bundesländer neuen Regelung wurden die Bezirksregierungen aufgefordert, für die Dauer eines bis Ende 1995 befristeten Erprobungszeitraumes über die getroffenen Anordnungen und die Erfahrungen mit der Grün-Pfeil-Regelung zu berichten. Hiernach mußten bedingt durch die negative Verkehrsunfallentwicklung 14,5 % der bis zum 1.10.1995 installierten Grün-Pfeil-Schilder wieder entfernt werden. Nach Ablauf der Erprobungsphase wurde seitens der Landesregierung keine weitere Erhebung durchgeführt.

Die Erfahrungen des Ende 1995 abgeschlossenen Erprobungszeitraums haben gezeigt, daß im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer, eine konsequente Anwendung der in den Ausführungsvorschriften VwV-StVO festgelegten Einsatzkriterien unverzichtbar ist. Die Berichte haben erkennen lassen, daß Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, insbesondere die der querenden Radfahrer und Fußgänger, in jedem Fall sorgfältig geprüft wurden und von der Grün-Pfeil-Regelung insgesamt sachgerecht Gebrauch gemacht wurde.

Die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen des § 37 StVO und der dazu gehörigen VwV-StVO bieten nach Ansicht der Landesregierung eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, um vor Anordnung des Grün-Pfeil-Schildes die Belange aller Verkehrsteilnehmer und die Forderungen nach Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs sorgfältig gegeneinander anzuwägen. Weitergehende Maßnahmen sind daher nicht vorgesehen.

Az.: III/1 151 - 23

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