Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 718/2020 vom 18.11.2020

Verkehrsthemen im Bundesrat

In der Sitzung des Bundesrats am 06. November 2020 konnte erneut keine Einigung zwischen den Ländern über eine mögliche Reparatur der StVO-Novelle vom April 2020 erzielt werden. Um den aufgrund eines Formfehlers außer Kraft gesetzten Bußgeldkatalog der letzten StVO-Novelle vom April 2020 wieder wirksam werden zu lassen, hatte das Verkehrsministerkonferenz-Vorsitzland Saarland einen Kompromissvorschlag erarbeitet. Dieser sah unter anderem Fahrverbote erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts vor. Während der Verkehrsausschuss im Bundesrat dem Kompromiss noch zustimmte, konnte im Plenum keine Mehrheit erzielt werden.

Der Bundesrat hat aber einer Verordnung der Bundesregierung zu verkehrsbehördlichen Zuständigkeiten für Bundesautobahnen mit einigen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung in Kraft treten lassen.

Die Regierungsverordnung regelt, für welche Anordnungen, Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen das Bundesfernstraßenamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes oder die jeweiligen Länderbehörden zuständig sind. So wird der Bund sich künftig um Werbung, Ankündigung von Autohöfen und Erlaubnisse von Dreharbeiten an Autobahnen kümmern, während die Länder weiterhin über Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte und Anordnungen zum Lärmschutz entscheiden.

In einer zusätzlichen Entschließung dringt der Bundesrat darauf, dass weitere offene Fragen zu Schnittstellen und künftigen Abstimmungsprozessen mit den zuständigen Landesbehörden zeitnah in einer Bund-Länder-Besprechung geklärt werden. Zudem soll die Bundesregierung die von ihr angekündigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung alsbald umsetzen.

Nach dem Beschluss des Bundesrats vom 06.11.2020 sind zudem ab dem 1. Januar 2021 für die Genehmigungsverfahren bei Schwertransporten die Behörden zuständig, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt, sowie die Behörden, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch hat.

Die Bundesrat Beschlussdrucksache 578/20 vom 06.11.2020 kann unter folgendem Link abgerufen werden:

www.bundesrat.de

Az.: 33.2.3.1-001/001

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