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StGB NRW-Mitteilung 280/1998 vom 05.06.1998

Verkehrssicherungspflicht für Wasserrutschen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BDAK) hat auf ein Urteil des OLG Hamm hingewiesen, in dem detailliert der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für die Betreiber von Wasserrutschen in Bädern festgelegt wird. Der Leitsatz lautet:

"Es stellt einen objektiv verkehrswidrigen Zustand dar, wenn durch die - in der DIN 7937 - zugelassene Wahlmöglichkeit zwischen den Rutscharten "liegend" und "sitzend" relativ hohe Geschwindigkeitsdifferenzen der Benutzer entstehen und zu gefährlichen Kollisionen in der Röhre führen können. Die gleichzeitige Zulassung mehrerer Rutschhaltungen mit weit voneinander abweichenden Durchlaufgeschwindigkeiten ist daher als objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu werten. Der Hinweis auf die Einhaltung der einschlägigen DIN 7937 rechtfertigt hiervon keine Ausnahme.

Der Badbetreiber darf sich auf die in der DIN-Norm enthaltene Gebrauchsanleitung nicht verlassen, sondern ist verpflichtet, den Umfang seiner Sicherungspflicht insoweit durch eigene Überlegungen zu ermitteln (Beobachtungen und Rutschversuche).

(Urteil des OLG Hamm vom 28.02.1997 - 9 U 16/95).

Az.: I

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