Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 353/2004 vom 13.04.2004

Verkehrsnavigationssysteme

Gelegentlich informieren Mitgliedsgemeinden darüber, dass Autofahrer, durch Navigationssysteme geleitet, Tempo 30-Zonen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Wohnstraßen durchqueren, obwohl dort gar nicht ihre Ziele sind. Dies wirkt kontraproduktiv im Hinblick auf kommunale Verkehrsentwicklungsplanungen.
Die Geschäftsstelle hat – damals noch in Personalunion für den Deutschen Städte- und Gemeindebund – beim 35. Deutschen Verkehrsgerichtstag 1997 im Arbeitskreis „Telematik“ ihre Befürchtung und Warnung geäußert, dass (damals erst im Entstehen begriffene) Navigationssyssteme kommunale Verkehrsplanungen unterlaufen könnten. Daraufhin wurden in diesem Arbeitskreis u.a. folgende Empfehlungen ausgesprochen:
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„1. Verkehrstelematik ist ein Instrument zur Integration von Informations-, Kommunika­tions- und Leittechniken, um den Verkehr von Personen und Gütern effizienter, sicherer und umweltfreundlicher zu machen. …
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3. Der Arbeitskreis begrüßt einhellig, dass Verkehrstelematik in verschiedenen Bereichen bereits jetzt oder demnächst realisiert wird, wie z.B. … individuelle Telematiksysteme (Zielführungssysteme, Notrufe, Pannenhilfe, Diebstahlschutz) …
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4. Der Arbeitskreis geht einstimmig davon aus, dass Telematikdienste die jeweiligen verkehrspolitischen Zielsetzungen und –planungen der Gebietskörperschaften (…) berücksichtigen. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Verkehrsbehörden bleiben unberührt.
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5. Im Fahrzeug eingebaute Telematikgeräte (einschließlich Fahrerassistenzsysteme) müssen nach einhelliger Auffassung des Arbeitskreises verkehrsicher gestaltet sein …“
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Nachdem der Deutsche Städte- und Gemeindebund 1998 eine selbständige Geschäftsstelle in Berlin eröffnete, wurde von dort aus an diesem Thema weitergearbeitet. Gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Zentralverband für Elektrotechnik- und Elektronikindustrie wurde ein Mustervertrag zur Regelung der Datenüberlassung von statischen und dynamischen Straßeninformationen erarbeitet, in dem sich die Ersteller derartiger Informationssysteme verpflichten sollten, verkehrspolitische Belange in der Stadt oder Gemeinde zu schützen, das örtliche Nahverkehrsangebot in die Navigationssystem-Informationen einzubinden und die erhaltenen Daten in einer für beide Vertragsparteien nutzbaren Form an die Kommune zurückzugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kommune, jeweils aktuell die Entwicklungen im Straßen- und Verkehrsbereich zu melden.
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In der Praxis ist von diesem Mustervertrag nach neuen Erkenntnissen offensichtlich wenig Gebrauch gemacht worden. Die Anbieter von Navigationssystemen überlassen es vielmehr dem Nutzer, sich verkehrsgerecht und umweltgerecht sowie „fair“ zu verhalten, indem er verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Wohnstraßen meidet. In den Naviga­tionsprogrammen sind an sich sämtliche Möglichkeiten enthalten. So ist vielfach der Zugriff auf ÖPNV-Angebote möglich. Aus kommunaler Sicht durchaus interessant sind die Angebote zu kommunalen Einrichtungen, zu Sehenswürdigkeiten, zu Unterkünften usw. Schließlich besteht auch über eine Einstellung „schnellste Route“ die Möglichkeit, Fahrtrouten durch Tempo-30-Zonen usw. auszublenden.
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In der Geschäftsstelle wird derzeit erwogen, dieses Thema noch einmal aufzugreifen. Wir haben den Deutschen Städte- und Gemeindebund auf die Problematik hingewiesen. Auf der Bundesebene sind evtl. neue, mit den Vertretern der Industrie zu verhandelnde Vereinbarungen bzw. Empfehlungen zu erarbeiten, an die sich die Software-Hersteller halten. Gleichzeitig wird hier erwogen, über die Medien auf die Nutzer von Navigationssystemen einzuwirken.
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Lediglich als Ultima Ratio stellen sich aus Sicht der Geschäftsstelle ordnungsrechtliche Lösungen dar. Wird vor Ort festgestellt, dass die von der Kommune konzipierte Verkehrsführung an konkreten Stellen beharrlich unterlaufen wird, so ist im Einzelfall daran zu denken, über StVO-Regelungen und entsprechende Überwachung den Schutz der Anlieger sicherzustellen.
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Az.: III/1 640 - 28

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